Fischereiwesen

Die Zuständigkeit der Kreisverwaltung als Untere Fischereibehörde bezieht sich im wesentlichen auf folgende Aufgabenbereiche:

  • Durchführung von Fischereiprüfungen
  • Bestätigung von Fischereipachtverträgen nach § 17 Landesfischereigesetz
  • fischereirechtliche Stellungnahmen zu Bauleitplanverfahren (wie z.B. Aufstellung von Bebauungsplänen , Flächennutzungsplänen) und Gewässerausbauverfahren
  • Bestellung von Fischereiaufsehern und Lachswarten
  • Berufung des Kreisfischereiberaters und Neubildung des Fischerprüfungsausschusses

Als fachlicher Berater steht der Kreisverwaltung Ahrweiler die Kreisfischereiberaterin Martina Romes, Müllenbach, zur Seite. Frau Romes erreichen Sie unter der Telefonnummer 02692/931051. Die Kreisfischereiberaterin ist in allen wichtigen die Fischerei betreffenden Fragen zu hören. Sie ist gleichzeitig Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Fischerprüfung.

Fischereiprüfung aktuell

Die nächste Fischerprüfung findet am 07.06.2024 statt.

Termine werden rechtzeitig hier bekanntgegeben!

Vorbereitungslehrgänge:

  • Angel-Fischerei-Verband Rheinland-Pfalz e. V.
    Hotel zum Stern, Johannesstr. 15, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler/Heimersheim
    Lehrgangsleiter: Herr Mario Schreck und Herr Wilfried Schwandt
    Anmeldung unter 02641/3989550 oder online unter Kontakt – Angelschule Schreck (angelschule-schreck.de) 
  • Bezirks-Sportfischerverband Koblenz
    Vereinsheim des ASV Waldorf, Eulengasse 2, 53498 Waldorf
    Lehrgangsleiter: Herr Lambert Gansen
    Anmeldung bei Herrn Hermann Schmitt, Vorsitzenden des ASV Waldorf unter 0163/2536183 oder bei Herrn Lambert Gansen,  unter 02636/7071 (nach 19:00 Uhr)

An der Fischerprüfung kann teilnehmen, wer im Kreis Ahrweiler seinen Hauptwohnsitz und das 13. Lebensjahr vollendet hat sowie eine 35-stündige Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang nachweisen kann. Der Antrag auf Prüfungszulassung ist bei der Kreisverwaltung Ahrweiler spätestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin einzureichen. Die Antragsvordrucke sind bei der Kreisverwaltung und bei den Kursleitern erhältlich. Darüber hinaus ist der Antrag auch hier abrufbar. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Prüfungsgebühr beträgt rund 29,00 EUR und ist spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin an die Kreisverwaltung Ahrweiler zu zahlen. Die Kosten des Vorbereitungslehrganges können bei den jeweiligen Kursleitern erfragt werden. Wir weisen nochmals darauf hin, dass für die Ausstellung bzw. Verlängerung des staatlichen Fischereischeines die Stadt- bzw. Verbandsgemeindeverwaltungen zuständig sind.

Fragen und Antworten zum Thema Fischerprüfung

Nach dem LfischG muss jeder, der den Fischfang in Rheinland-Pfalz ausüben will, einen auf seinen Namen lautenden gültigen Fischereischein bei sich führen. Bei der erstmaligen Erteilung eines rheinland-pfälzischen Fischereischeins ist der Nachweis einer in Rheinland-Pfalz bestandenen staatlichen Fischerprüfung vorzulegen. Für den Bereich des Landkreises Ahrweiler ist die Kreisverwaltung Ahrweiler für die Abnahme der Fischerprüfung zuständig. Voraussetzungen für die Zulassung zur Fischerprüfung sind die mindestens 35-stündige Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung, die Vollendung des 13. Lebensjahres sowie die Einzahlung der Prüfungsgebühr. Die Durchführung der Vorbereitungslehrgänge wurde durch die Landesfischereiverordnung den in Rheinland-Pfalz tätigen Fischereiverbänden übertragen wie z. B. Landesfischereiverband Rheinland-Rheinhessen e. V. oder Bezirks-Sportfischerverband Koblenz bzw. Bezirks-Fischerei-Verband Nahe/Mittelrhein e. V.

Die Fischerprüfung wird als theoretische Prüfung mittels Fragebogen in 5 Wissensgebieten (Allgemeine Fischkunde, Spezielle Fischkunde, Gerätekunde, Gewässerkunde sowie Gesetzeskunde mit Tier- und Naturschutz) durchgeführt.
Nach bestandener Prüfung erhalten die Teilnehmer ein Prüfungszeugnis.

Fragen und Antworten

  1. Wer kann an der Fischerprüfung teilnehmen?
    Im Kreis AW mit Hauptwohnsitz gemeldete Personen, die mindestens 13 Jahre alt sind.
  2. Wann ist der Antrag auf Zulassung einzureichen
    Spätestens 4 Wochen vor Prüfungstermin bei der Kreisverwaltung Ahrweiler.
  3. Wann sind Prüfungstermine?
    Prüfungen finden zweimal jährlich am 01. Freitag im Juni und Dezember statt.
  4. Was müssen Minderjährige beachten?
    Die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters ist beizufügen.
  5. Was sind die Prüfungsvoraussetzungen?
    Der Bewerber muss eine mindestens 35 -stündige Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung nachweisen.
  6. Wer führt Lehrgänge durch und wo werden sie abgehalten?
    Die Durchführung der Lehrgänge wurde den Dachverbänden der hier tätigen Freizeitfischereiorganisationen übertragen.
  7. Wie hoch sind die Gebühren?
    Die Prüfungsgebühr der Kreisverwaltung beträgt 29 EUR, die Vorbereitungslehrgänge bei den Fischereiorganisationen kosten für Erwachsene ca. 150 EUR und für Jugendliche ca. 100 EUR.
  8. Wie läuft die Prüfung ab?
    Die Prüfung wird nur noch schriftlich abgelegt. Aus 5 Wissensgebieten (Allgem. Fischkunde, Spez. Fischkunde, Gewässerkunde, Gerätekunde, Gesetzeskunde incl. Natur- und Tierschutz) sind 10 Fragen im Ankreuzverfahren zu beantworten. Es müssen mind. 7 Fragen richtig beantwortet werden. Hat der Prüfling nur in einem Wissensgebiet nicht die vorgeschriebenen 7 Fragen richtig beantwortet, kann er in diesem Fach mündlich nachgeprüft werden.
  9. Wo erhält man den staatlichen Fischereischein?
    Bei der zuständigen Stadt-/ Verbandsgemeindeverwaltung
  10. Welche Arten von Fischereischeinen gibt es?
    a) Jahresfischereischein
    b) Fünfjahresfischereischein

Fischereiaufsicht

Die Untere Fischereibehörde hat zum Schutz der Fischerei auf Antrag der Fischereipächter Fischereiaufseher zu bestellen. Im Kreis Ahrweiler üben derzeit 40 Personen ihre Funktion als Fischereiaufseher oder Lachswart an den Fließgewässern des Kreises aus.

Die Fischereiaufsicht erstreckt sich auf die Kontrolle der Fischereischeine, der Fischereierlaubnisscheine und der Fanggeräte sowie Fischbehälter, Überwachung der Schonbezirke, Einhaltung der Schonzeiten und Überprüfung der gefangenen Fische im Hinblick auf die Mindestmaße und Einhaltung der vom Fischereipächter vorgegebenen Angelbedingungen.

In den vergangenen Kalenderjahren wurden im Kreis Ahrweiler nur selten grobe Verstöße gegen fischereirechtliche Bestimmungen begangen. Vereinzelt wurden Personen wegen Fischwilderei angezeigt. Bis auf wenige Ausnahmen war der überprüfte Personenkreis im Besitz gültiger Erlaubnisscheine und hat sich fischwaidgerecht verhalten.

Grundregeln beim Angeln

Wer diese Grundregeln beachtet und gleichzeitig das Gewässerufer schont und sauber hält, der verhält sich fischwaidgerecht. Einem solchen Petri-Jünger wünscht die Untere Fischereibehörde Petri-Heil und einen ungetrübten Genuß beim Verzehr seines Fanges. Denn letztlich ist der Verzehr der Beute der einzige vernünftige Grund dafür, einen Fisch zu fangen und tierschutzgerecht zu töten.

  • Der Inhaber eines Fischereischeines ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Fischfang, insbesondere über Mindestmaße und Schonzeiten zu beachten. In Rheinland-Pfalz gültige Schonzeiten und Mindestmaße sind auf der Rückseite des Fischereischeines aufgelistet.
  • Fische, die einem Fangverbot unterliegen (z.B. Lachs, Meerforelle, Stör), sind, wenn sie nach dem Fang noch leben und nicht stark bluten, unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt ins Gewässer zurückzusetzen.
  • Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von geangelten lebenden Fischen) von Fischen dürfen Setzkescher nur verwendet werden, wenn sie aus Textilien hergestellt sind. In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern von Fischen in Setzkeschern verboten.
  • Die Verwendung des lebenden Köderfisches beim Fischfang ist tierschutzrechtlich verboten.
  • Das Angeln mit mehr als zwei Ruten ist nach den Angelbedingungen des Fischereipächters in der Regel unzulässig.
  • Das Angeln mit künstlichem Licht zu Nachtzeiten sowie das Elektrofischen ist verboten.
  • Das Angeln von Brücken ist im Hinblick auf das Anlanden von Fischen sowie das Zurücksetzen von untermaßigen Fischen tierschutzrechtlich bedenklich.
  • Elektrofischen ist verboten
  • Wettfischveranstaltungen sind aus tierschutzrechtlichen Aspekten nicht zulässig.

Gesetzliche Grundlagen zum Angeln bzw. Fischen

Angeln / Fischen erfreut sich auch im Kreis Ahrweiler an Rhein und Ahr, im Laacher See sowie in zahlreichen Bächen und an eigens angelegten Fischteichen großer Beliebtheit. Mehrere tausend Hobbyangler gehen im Kreisgebiet ihrer Passion nach. Gefangen werden hier u. a. Bachforellen, Äschen, Rotaugen, Karpfen, Schleien, Barben etc.

Zum Schutze der Fischbestände unterliegt das Angeln festen gesetzlichen Regeln und wird überwacht. Nicht jeder kann sich also einfach eine Angel kaufen und zum Angeln gehen. Vor allem über die gesetzlichen Grundlagen und Spielregeln des Angelns will der folgende Beitrag informieren.

Gesetzliche Grundlagen:

Die Binnenfischerei (Fischerei in Flüssen, Seen und Teichen) unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland der Gesetzgebung der Länder. In Rheinland-Pfalz wurde hierzu das Landesfischereigesetz(LfischG) vom 09.12.74 und die Landesfischereiordnung zur Durchführung des LfischG vom 14.10.85 erlassen. Beide Rechtsgrundlagen wurden zwischenzeitlich mehrfach modifiziert.

Regelung in Rheinland-Pfalz

Derzeit üben in Rheinland-Pfalz etwa 90.000 Anglerinnen und Angler an zirka 27.000 Hektar Wasserfläche die Freizeitfischerei aus. Oberstes Ziel einer naturbewussten Freizeitfischerei muss die Erhaltung von gesunden und artenmäßig ausgewogenen Fischbeständen zur Gewährleistung einer umweltverträglichen und nachhaltigen Fischerei sein.

Um dieses Ziel zu erreichen, werden den Anglerinnen und Anglern weitreichende Kenntnisse im Tier-, Umwelt- und Gewässerschutz abverlangt, die in einer staatlichen Fischerprüfung nachgewiesen werden müssen. Im Kreis Ahrweiler besitzen derzeit rund 2.500 Anglerinnen und Angler einen Fischereischein. Berufsfischer gibt es nur noch auf dem Rhein. Des weiteren betreibt das Kloster Maria Laach auf dem Laacher See eine Fischzucht, insbesondere für Felchen und Hechte.

Angeln in Angelteichen

Laut Tierschutzgesetz ist es verboten, die mit Keschern aus Hälterbecken entnommenen fangreifen Fische unmittelbar nach dem Einsetzen in den Fangteich zum Herausangeln an die Angelgäste freizugeben (sogenannter Angelzirkus).

Der Fischfang ausschließlich zur Freude am Drill ist weder fischwaidgerecht, noch nach dem Tierschutzgesetzt zulässig, ebenso wenig die Verwendung des lebenden Köderfisches zum Fischfang. Des weiteren ist in der Gewässerordnung des Verbandes deutscher Sportfischer, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. (VDSF) festgelegt, dass Forellenteiche, in die nur fangreife Fische eingesetzt werden, einzig aus dem Grund, dass möglichst viele Angler ein Fangerlebnis haben, allein aus Tierschutzgründen strikt abzulehnen sind. Weiterhin ist verankert, dass der Besatz mit Fischen zum alsbaldigen Wiederfang zu unterbleiben hat.

Die der Kreisverwaltung Ahrweiler bekannten Teichwirte wurden auf diese oberstgerichtlich abgesicherte Rechtssituation hingewiesen und zur Beachtung der tierschutzrechtlichen Vorschriften aufgefordert.

Fischereirecht

Der Fischereischein wird nach Vorlage des Prüfungszeugnisses von der für den Wohnsitz des Teilnehmers zuständigen Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) oder für fünf aufeinanderfolgende Jahre (Fünfjahresfischereischein) ausgestellt. Auch für die Verlängerung der Scheine sind die Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen zuständig. Jährlich werden rund 85 neue Fischereischeine nach bestandener Fischerprüfung im Kreis Ahrweiler von den dafür zuständigen Stellen ausgegeben.

Jugendliche im Alter von 7 bis 16 Jahren können ohne Prüfung einen Jugendfischereischein erhalten. Die Ausübung der Fischerei ist dann jedoch nur in Begleitung des Inhabers eines gültigen Fischereischeins erlaubt. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres können Jugendliche einen eigenen Fischereischein erwerben, der zur selbständigen Fischereiausübung ohne Begleitung berechtigt, sofern sie die staatliche Fischerprüfung abgelegt haben.

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