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Menschen mit Behinderungen

Im Bereich der Behindertenhilfe ist die Kreisverwaltung Ahrweiler insbesondere für folgende Leistungen zuständig:

Eingliederungshilfe

Landesblindengeld

Landespflegegeld

Anträge auf Ausstellung/Verlängerung eines Schwerbehindertenausweises können Sie auf unserer Homepage herunterladen. Wir senden Ihnen diese bei Bedarf auch gerne zu und geben erste Informationen.

Für die Bearbeitung und Entscheidung über diese Anträge ist jedoch nicht die Kreisverwaltung zuständig sondern das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung -Zweigstelle Koblenz-, Baedekerstr. 2-10, 56073 Koblenz, Tel: (0261) 4041-1 (www.lsjv.rlp.de)

Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe.

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

Sofern die Voraussetzungen vorliegen, können folgende Leistungen gewährt werden:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung
  • Leistungen zur Teilhabe an Arbeit
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Eingliederungshilfe wird nur auf Antrag gewährt.

Die zu gewährenden Leistungen werden in einem Gesamtplan- bzw. Teilhabeplanverfahren ermittelt. Daran sind in erster Linie die betroffene Person und die Kreisverwaltung beteiligt. Weitere Personen (z. B. eine Person des Vertrauens, gesetzliche Betreuer oder Leistungserbringer) können hinzugezogen werden. Auf Wunsch besuchen wir die betroffene Person auch zu Hause.

Es empfiehlt sich, im Vorfeld einer Antragstellung mit uns Kontakt aufzunehmen.

Landesblindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz (LBlindenGG)

Landesblindengeld erhalten Personen mit Wohnsitz in Rheinland-Pfalz, die völlig ohne Sehvermögen sind oder deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen eine andere, gleichwertige nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegt. Leistungen, die blinde Menschen nach anderen Rechtsvorschriften für den gleichen Zweck wie das Blindengeld erhalten, werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, auf das Blindengeld angerechnet.

Landesblindengeld wird nur auf Antrag gewährt.

Es wird nicht gewährt, wenn sich die Person in einer Einrichtung (z. B. Alten- und Pflegeheim oder einer Wohneinrichtung für behinderte Menschen) aufhält, es sei denn, der Aufenthalt dauert nicht länger als vier Wochen.

Kontakt in der rechten Spalte: Frau Hackenbruch

Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

Schwerbehinderte Menschen, die das erste Lebensjahr vollendet haben und in Rheinland-Pfalz ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben erhalten zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen Landespflegegeld.

Wer als Schwerbehindert nach dem LPflGG gilt, ist im Gesetz (§ 2) genau festgehalten.

Wie beim Landesblindengeld wird auch Landespflegegeld nicht gewährt wenn sich die Person in einer Einrichtung (z. B. Alten- und Pflegeheim oder einer Wohneinrichtung für behinderte Menschen) aufhält, es sei denn, der Aufenthalt dauert nicht länger als vier Wochen.

Landespflegegeld wird nur auf Antrag gewährt.

Gleichartige Leistungen aus anderen Rechtsvorschriften werden angerechnet. Das betrifft insbesondere die Leistungen der Pflegekasse, da viele schwerbehinderte Menschen auch gleichzeitig pflegebedürftig sind und einen Pflegegrad zuerkannt bekommen haben.

Daher empfiehlt sich vor einer Antragstellung eine Beratung.

Kontakt in der rechten Spalte: Frau Hackenbruch

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