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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung (AB) ist nach deutschem Recht eine Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum aufgrund des Wohnungseigentumsgesetzes baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist (§ 3 Abs. 3, § 7 Abs. 4 Nr. 2 WoEiG). Diese Trennung erfolgt beispielsweise durch Wände und Decken, die den Anforderungen der Bauaufsichtsbehörden an Wohnungstrennwände und Wohnungstrenndecken entsprechen. Es muss weiterhin ein eigener, abschließbarer Zugang zu jedem Objekt vorhanden sein.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der Bauaufsichtsbehörde ausgestellt, die auch für die Baugenehmigung und die bauaufsichtlichen Abnahmen zuständig ist. Sie ist die Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum und/oder Teileigentum und für die Anlage eigener Grundbuchblätter für die einzelne Eigentumswohnung.

Wie ist der Verfahrensablauf?

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird auf Antrag ausgestellt. Der Antrag ist mit den unten genannten Unterlagen bei der Kreisverwaltung Ahrweiler einzureichen.

Die reguläre Bearbeitungsdauer beträgt vier bis acht Wochen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Formloser Antrag mit folgenden Inhalten:
    • Lagedaten des Objektes (Gemarkung, Flur, Parzelle, Straße)
    • Name und Kontaktdaten des Antragsstellers
    • Sofern die Beantragung der Abgeschlossenheitsbescheinigung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahren erfolgt bitten wir um Angabe des Aktenzeichens des Baugenehmigungsverfahrens
  • Planunterlagen in mindestens dreifacher Ausfertigung:
    • amtlicher Lageplan, in dem die Grundstücksgrenzen und das/die betreffende/n Gebäude mit Nebengebäuden (wie z.B. Garagen, Gerätehäuser usw.) kenntlich zu machen sind.
    • Grundrisszeichnungen, Schnitte und Ansichten des gesamten Gebäudebestands auf dem Grundstück im Maßstab 1:100 (ein Gebäudegrundriss soll dabei auf einem Plan dargestellt sein). Alle Bauzeichnungen bitten wir vom Antragsteller unterschrieben vorzulegen.
    • Aus den Zeichnungen müssen folgende Informationen hervorgehen:
      • Die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile wie auch der Nebengebäude.
      • Außerdem muss ersichtlich sein, wie die einzelnen Räume genutzt werden.
      • Die Türen müssen eingezeichnet sein.
      • Des Weiteren sind alle zum selben Wohnungseigentum und Teileigentum gehörenden Einzelräume mit der jeweiligen gleichen Nummer auf den Grundrisszeichnungen zu kennzeichnen. Gemeinschaftseigentum ohne Kennzeichnung/Nummer. 
      • Alle Ansichtszeichnungen des bzw. der Gebäude im Maßstab 1:100.
      • Schnitte durch das bzw. die Gebäude im Maßstab 1:100 (Begehbare Spitzböden oder Dachböden auch zuordnen)
      • Die Pläne sind auf DIN A4 zu falten. Wir empfehlen eine Faltung entsprechend der DIN 476.
      • Zu gemeinschaftlichen Zwecken dienende Räume / Bereiche können ohne Bezeichnung oder mit „G“ Gemeinschaftseigentum bezeichnet werden. Alle Räume ohne Bezeichnung werden dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet.
    • Wohnflächenberechnung
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