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Immissionsschutz

Gesundheit und Wohlbefinden sind hohe Güter des Menschen, die es zu schützen gilt. Maßgeblich werden diese in der heutigen Zeit immer mehr durch Geräusche, Gerüche und durch gefährliche Schadstoffe beeinträchtigt.

Immissionen sind z.B. Gase, Lärm, Erschütterungen, Staub, Gerüche, Tierhaltung ab einer bestimmten Bestandsgröße, offener Motorsport und offene Schießplätze sowie Windenergieanlagen ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 m. Welche Anlagen einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bedürfen, regelt die 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4.BImSchV) über genehmigungsbedürftige Anlagen.

Häufig gehen bei der unteren Immissionsschutzbehörde Beschwerden über Geruchs- und Lärmbelästigungen ein. Bei Geruchsbelästigungen durch kleine und mittlere Feuerungsanlagen (z.B. Kaminöfen), offene Feuer im Außenbereich (z.B. Garten, Feld) oder Ruhestörungen durch Rasenmäher oder laute Musikanlagen sind die Ordnungsbehörden bei den Gemeinde-, Verbandsgemeinde- und Stadtverwaltungen sowie die Polizei zuständig.

Beschwerden über Anlagen, die der Genehmigungspflicht (s. 4.BImschV) unterliegen, nimmt die untere Immissionsschutzbehörde entgegen. Hierzu gehören u.a. Bauschuttrecyclinganlagen, große Mastbetriebe, Windenergieanlagen, und Biogasanlagen.

Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren werden je nach Anlage in einem vereinfachten (§ 19 BImSchG) oder einem förmlichen Verfahren (§ 10 BImSchG) durchgeführt. Wichtig während der gesamten Verfahren ist der Austausch zwischen den Verfahrensbeteiligten. Es ist empfehlenswert, dass Antragsteller und/oder Projektierer sich bereits in der frühen Phase der Planung mit der unteren Immissionsschutzbehörde in Verbindung setzen. Eine gute Kommunikation und Abstimmung im Vorfeld spart im späteren Genehmigungsverfahren Zeit.

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