Heizölanlagen

Die Errichtung, der Betrieb oder die Stilllegung einer vorhandenen Heizölanlage mit einem Fassungsvermögen von mehr als 220 Liter sind bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.

Tankanlagen haben eine eingeschränkte Nutzungsdauer was im Alter zu Undichtigkeiten und Leckagen führen kann. Werden diese nicht bemerkt oder zu spät erkannt kann dies dazu führen, dass das Wohnhaus, der Keller oder das Erdreich und das Grundwasser kontaminiert werden.

Tritt ein durch einen unangemeldeten und veralteten Tank verursachter Umweltschaden ein, können der Verlust des Versicherungsschutzes und weitere strafrechtliche Konsequenzen die Folge sein.

Bei Anlagen von 1000 bis 10.000 l Inhalt ist eine Baugenehmigung erforderlich. Gewerbliche Anlagen müssen immissionsschutzrechtlich genehmigt werden. Die Anzeigepflicht entfällt in diesen Fällen.

  • ANZEIGE der geplanten Errichtung oder wesentlichen Änderung einer privaten Heizölverbraucheranlage gem. § 40 AwSV
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