Geldwäsche

Die Geldwäscheprävention dient vor allem dem Schutz von Unternehmen, nicht von Kriminellen zur Geldwäsche missbraucht zu werden. Unternehmen, die nach dem Geldwäschegesetz zu den Verpflichteten zählen, haben daher bei der Ausübung Ihrer Geschäftstätigkeiten bestimmte allgemeine Sorgfaltspflichten – hierzu zählen u.a. die Identifizierung des Vertragspartners, Einholen von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und Bestellung eines Geldwäschebeauftragten – einzuhalten.

Die Kreisverwaltung ist nach § 50 Abs. 2 Nr. 9 GWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GwGZuVO zuständige Aufsichtsbehörde für die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr.8, 14 und 16 GwG:

Insbesondere zählen hierzu:

  • Nr. 8: Versicherungsvermittler
  • Nr. 14: Immobilienmakler
  • Nr. 16: Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter

Güterhändler sind im Besonderen die Unternehmensgruppen, die folgende Güter gewerblich veräußert:

  • Fahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge
  • Uhren und Schmuck
  • Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin
  • Edelsteine
  • Kunstgegenstände und Antiquitäten
  • sonstige Luxusgüter

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (www.add.rlp.de).

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