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baugenehmigungsfreie land- oder forstwirtschaftliche Halle

Der Bau von Gebäuden, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen und eine Grundfläche von maximal 100 m² sowie eine Firsthöhe von 6 m nicht überschreiten, sind nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung (LBauO) Rheinland-Pfalz baugenehmigungsfrei.

Die Baugenehmigungsfreiheit entbindet jedoch nicht von der Beantragung einer notwendigen naturschutzrechtlichen Genehmigung. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens prüft die untere Naturschutzbehörde, ob im Einzelfall der Eingriff in Natur und Landschaft zulässig und genehmigungsfähig ist.

Die mit dem Bauvorhaben einhergehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes müssen möglichst gering gehalten werden. Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen sind in der Regel ausgleichspflichtig.

Zusätzlich können, je nach Lage des Baugrundstücks, weitere naturschutzrechtliche (z. B. Artenschutz, Biotopschutz, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Vogelschutzrichtlinie, Schutzgebietsregelungen, geschütztes Grünland).und ggfs. wasserrechtliche Vorschriften zu beachten sein.

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