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Schulträger – allgemeine Grundlagen

Schulträger der öffentlichen Schulen sind die kommunalen Gebietskörperschaften. Die Schulträgerschaft ist in § 76 SchulG geregelt. Demnach ist Schulträger

  1. bei Grundschulen eine Verbandsgemeinde, eine verbandsfreie Gemeinde, eine große kreisangehörige Stadt oder eine kreisfreie Stadt,
  2. bei Realschulen plus, organisatorisch verbundenen Grund- und Realschulen plus und Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen eine Verbandsgemeinde, eine verbandsfreie Gemeinde, eine große kreisangehörige Stadt, eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis
  3. bei Gymnasien, Kooperativen Gesamtschulen, Integrierten Gesamtschulen mit einer Fachoberschule organisatorisch verbundenen Realschulen plus, berufsbildenden Schulen und den übrigen Förderschulen eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis.

Bei Grundschulen, deren Schulbezirk sich mit dem Gebiet einer Ortsgemeinde deckt, kann die Ortsgemeinde auf ihren Antrag Schulträger bleiben, wenn die Verbandsgemeinde und die Schulbehörde zustimmen. Daneben können Träger freier Schulen natürliche Personen des öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Stiftungen und juristische Personen des Privatrechts sein. Ihr Recht zur Errichtung von Privatschulen ist verfassungsrechtlich gewährleistet.

Die Aufgaben des Schulträgers umfassen im Wesentlichen die auf die äußeren Schulangelegenheiten bezogenen Zuständigkeiten und Tätigkeiten. Dazu gehören insbesondere:

  • Errichtung, Änderung und Aufhebung der Schulen
  • Deckung des Sachbedarfs der Schulen (Gebäude, Mobiliar, Sachmittel, ggf. auch die Verantwortung für die Schülerbeförderung)
  • laufende Verwaltung der Schule, einschl. der Einstellung und Bezahlung des Verwaltungspersonals.
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