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Baugenehmigungsverfahren

Allgemeine Informationen

Eine Baugenehmigung wird beispielsweise benötigt für:

  • Neubauten z.B. Ein-/ Mehrfamilienwohnhaus, Lagerhallen
  • Umbau und Erweiterungen
  • Nutzungsänderungen
  • Werbeanlagen

Genehmigungsfreie Bauvorhaben § 62 LBauO

Beispiele für genehmigungsfreie Vorhaben

  • Gebäude bis zu 50 m³, im Außenbereich bis zu 10 m³ umbauten Raums ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten
  • Kleinwochenendhäuser, Wohnwagen und Zelte auf genehmigten Camping/ Wochenendplätze
  • Garagen, überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder bis zu 50 m² Grundfläche und einer mittleren Wandhöhe der Außenwände von jeweils nicht mehr als 3,20 m, bei Wänden mit Giebeln einer Firsthöhe von nicht mehr als 4 m; ausgenommen sind Garagen, überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder im Außenbereich
  • Gewächshäuser bis zu 6m Firsthöhe
  • zu ebener Erde liegende, unbeheizte Anbauten wie Wintergärten und Terrassenüberdachungen bis zu 50 m³ umbauten Raums bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, mit Ausnahme von Wohngebäuden im Außenbereich

Verfahrensarten

Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind grundsätzlich genehmigungsbedürftig. Hierbei unterscheidet die Landesbauordnung, neben den genehmigungsfreien Bauvorhaben, zwischen drei Verfahrensarten.

Freistellungsverfahren § 67 LBauO

Bauherren, die ein Wohnhaus im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichten wollen, brauchen hierfür keine Baugenehmigung, wenn der geplante Neubau in allen Punkten den Festsetzungen des Bauungsplanes entspricht und die Erschließung gesichert ist.

Für das Freistellungsverfahren sind folgende Unterlagen einzureichen

  • Auszug aus der Liegenschaftskarte
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte)
  • Formular „Antrag auf Baugenehmigung“
  • Formular „Baubeschreibung“
  • Berechnungen (Wohnfläche, Nutzfläche, Abstandsfläche…..)
  • Statistischer Erhebungsbogen

Vereinfachte Genehmigungsverfahren §66 LBauO

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 66 Abs. 1 wird bei folgenden Bauvorhaben durchgeführt

  • Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1-3
  • landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit nicht mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche einschließlich ihrer Nebenanlagen
  • oberirdische Garagen bis zu 100m² Nutzfläche
  • nicht gewerblich genutzten Gebäude bis zu 300m² umbauten Raums
  • Stellplätze, Sport- und Spielplätze
  • Werbeanlagen und Warenautomaten

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 66 Abs. 2 wird bei folgenden Bauvorhaben durchgeführt

  • Wohngebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 mit Ausnahme von Hochhäusern
  • Gebäude der Gebäudeklasse 3 -5, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen
  • Gebäude, die ausschließlich als Garage genutzt werden, mit über 100 m² bis 1.000 m ² Nutzfläche
  • erdgeschossige Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 5.000 m² Nutzfläche

Folgende Unterlagen sind in 3-facher Ausfertigung einzureichen

  • Auszug aus der Liegenschaftskarte
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte)
  • Formular „Antrag auf Baugenehmigung“
  • Berechnungen (Wohnfläche, Nutzfläche, Abstandsfläche, GFZ, GRZ, BRI)
  • Maß der baulichen Nutzung
  • Statistischer Erhebungsbogen
  • Nachweis Vollgeschosse
  • Entwässerungsunterlagen
  • evtl. Abweichungsantrag
  • Vorlageberechtigung des Entwurfsverfassers
  • bei Bauvorhaben gemäß Abs. 2 ist zusätzlich ein Standsicherheit- und Brandschutznachweis vorzulegen

Die Vorprüfung des Bauvorhabens kann bis zu 14 Tagen in Anspruch nehmen.
Bitte beachten Sie, dass je nach Bauvorhaben & Bauort, weitere Unterlagen angefordert werden können!

Qualifiziertes Genehmigungsverfahren § 61 LBauO

Das qualifizierte Genehmigungsverfahren gilt bei allen Vorhaben, die nicht in den §§ 62, 67 und 84 LBauO aufgeführt sind.

Das qualifizierte Genehmigungsverfahren gilt für folgende Bauvorhaben

  • Hochhäuser
  • Verkaufsstätten
  • Versammlungsstätten
  • Büro- und Verwaltungsgebäude
  • Gaststätte, Beherbergungsbetriebe
  • Krankenhäuser
  • Schulen und Sportstätten

Folgende Unterlagen sind in 4-facher Ausfertigung einzureichen

  • Auszug aus der Liegenschaftskarte
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte)
  • Baubeschreibung Gebäude
  • Baubeschreibung Feuerungsanlage
  • Betriebsbeschreibung
  • Formular „Antrag auf Baugenehmigung“
  • Berechnungen (Wohnfläche, Nutzfläche, Abstandsfläche, GFZ, GRZ)
  • Statistischer Erhebungsbogen
  • evtl. Abweichungsantrag
  • Vorlageberechtigung des Entwurfsverfassers

Bauvoranfrage § 72 LBauO

Vor Einreichung des Bauantrags kann die Bauherrin oder der Bauherr zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid) beantragen. Der Baubescheid gilt 4 Jahre, wenn er nicht kürzer befristet ist.

Für eine schnelle Bearbeitung beachten Sie bitte folgendes

Die vollständig ausgefüllten Bauunterlagen in 3 bzw. 4 facher Ausfertigung über die jeweilige Gemeinde einreichen. Unterlagen die direkt bei der Kreisverwaltung Ahrweiler eingehen, können nicht bearbeitet werden und gehen wieder zurück an den Bauherrn

  • alle Bauunterlagen müssen sowohl vom Bauherrn als auch vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden    
  • Entwurfsverfasser muss Vorlageberechtigt sein (eingetragen in der Architekten/- Ingenieurkammer)

Um den Sachstand des Bauvorhabens zu erfragen, wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro des Bauamtes unter folgender Rufnummer: 02641/975-505

Sprechzeiten

montags bis mittwochs 08:00 bis 15:00 Uhr

donnerstags von 08:00  18:00 Uhr

und freitags von 08:00  12:00 Uhr

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