Tierseuchenbekämpfung

Das Veterinäramt ist zuständig für den Tierschutz und die Tierseuchenbekämpfung im Landkreis Ahrweiler. Die Bedeutung der Tierseuchenbekämpfung besteht in der Abwehr gesundheitlicher Gefahren für Tierbestände und den Menschen und dem damit verbundenen Schutz vor erheblichen ökonomischen Schäden. Die Anzeigepflicht für gewerbliche und private Nutztierbestände, die Überwachung von Tierbewegungen und die lückenlose Kennzeichnung unserer Nutztiere durch Ohrmarken oder Mikrochips und deren Erfassung in zentralen Datenbanken erleichtert den Nachweis der Wege der Seuchenverschleppung. In der EU einheitliche Melde- und Berichtswesen sind weitere Bausteine moderner Tierseuchenbekämpfung, ebenso wie moderne Tierkörperbeseitigungsanlagen, in denen verendete Tiere, Schlachtabfälle und seuchenhygienisch bedenkliche Stoffe sicher entsorgt werden können.

Anmeldung von Tierbeständen

Folgende Tierbestände sind bei dem Veterinäramt anzumelden:

Einhufer Rinder
EntenSchafe
FasaneSchweine
GänseZiegen
HühnerWachteln und Laufvögel
PerlhühnerTauben
RebhühnerTruthühner

Ein entsprechender Erhebungsbogen für Tierbestände kann unter Downloads herunter geladen werden.

Die aktuelle Beitragssatzung finden Sie auf der Homepage der Tierseuchenkasse unter dem Link:

Meldepflichten des Tierhalters | Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz

Halten von Bienen und Hummeln ist anzeigepflichtig

Das Veterinäramt informiert über die Haltung von Bienen und Hummeln

Die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz (TSK) erhebt ab 2021 wieder Beiträge für Bienen- und Hummelvölker (Informationsschreiben der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz vom 02.12.2020):

Leider mussten von der TSK in den vergangenen Jahren sehr viele Zahlungen für Entschädigungen bei Seuchenausbrüchen der amerikanischen Faulbrut geleistet werden. Das hat dazu geführt, dass die Rücklage der Bienenkasse innerhalb der Tierseuchenkasse immer weiter abgeschmolzen ist. Es ist daher zur Aufrechterhaltung der Funktion der Tierseuchenkasse als Pflichtkasse für Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- sowie Schweinehalter und Imker unerlässlich geworden, wieder Beiträge für Bienen- und Hummelvölker zu erheben.
Die TSK bemüht sich, die Beiträge für den einzelnen Imker so gering wie möglich zu halten.
Nach derzeitigen Berechnungen kann von einem von der Völkerzahl unabhängigen Jahresbeitrag pro Imker von 10,00 EUR ausgegangen werden. Dies entspricht auch dem derzeitigen Mindestbeitrag für alle Tierhalter. Der Beitrag dient zur Deckung der Verwaltungskosten und zum Erhalt und Aufbau der Rücklage. Der Beitrag wird erstmalig im Jahre 2021 erhoben.
Alle Bienen- und Hummelhalter sind hiermit verpflichtend aufgerufen, sich bei der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz zu melden.
Zuvor sind Sie jedoch verpflichtet, falls noch nicht geschehen, die Haltung Ihrer Bienen oder Hummeln bei der zuständigen Veterinärbehörde Ihres Landkreises (hier: Veterinäramt Ahrweiler) zu melden.

Ein entsprechender Erhebungsbogen für die Haltung von Bienen und Hummeln kann unter Downloads herunter geladen werden.

Die aktuelle Beitragssatzung finden Sie auf der Homepage der Tierseuchenkasse unter dem Link:

Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz | Anstalt des Öffentlichen Rechts

Bienensachverständige (BSV)

Der Bienensachverständige (BSV) ist für den Veterinärdienst der Verwaltungsbehörde tätig und untersteht deren Weisung. Er unterstützt und berät die Imkerschaft bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten und untersucht auf Wunsch des Imkers Bienenvölker zur Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses.

Ein Gesundheitszeugnis wird zum „Wandern“ (Veränderung des Standortes der Bienen) und zum Verkauf des Bienenvolkes benötigt.

Kontaktdaten der Bienensachverständigen im Landkreis Ahrweiler:

  • Herr Bernd Justen, Mühlenstraße 19, 53520 Wershofen, Tel.: 0170/8030110
  • Herr Günter Mönch, Am Nonnebach 7, 53501 Grafschaft, Tel.: 02641/35429
  • Herr Markus Schmitz, Mühlenstraße 4, 53520 Hümmel, Tel.: 02694/778 oder 0175/2855725
  • Herr Bernd Hartmann, Josef-Martin-Weg 2, 53501 Grafschaft, Tel.: 02641/907979

Afrikanische Schweinepest

Wildschwein

Die Afrikanische Schweinepest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche bei Haus- und Wildschweinen die durch ein Virus hervorgerufen wird. Als Überträger der ASP sind erkrankte Schweine, aber auch virushaltige Tierkadaver, Schlacht- bzw. Speiseabfälle anzuführen. Die klinischen Anzeichen sind unspezifisch und umfassen hohes Fieber, Appetitlosigkeit, Atemwegs- und Magen-Darm-Probleme, Blaufärbungen (insbesondere bei Erregung), Festliegen, aber auch plötzliche Todesfälle.
Die klinischen Symptome lassen sich nicht von denen der Klassischen Schweinepest unterscheiden. Im Gegensatz zur Klassischen Schweinepest gibt es keinen Impfstoff zum Schutz der Wildschweine und Hausschweine.

Weitere Infos unter: Afrikanische Schweinepest | Deutscher Jagdverband

und rechts unter „Downloads“.

Blauzungenerkrankung

Die Blauzungenkrankheit Ist eine nicht ansteckende Infektionskrankheit, die durch stechende Insekten übertragen wird. Erreger ist das Bluetongue-Virus, ein Orbivirus, das in 24 verschiedenen Serotypen vorkommt. Das Virus ist für den Menschen nicht gefährlich. Fleisch- und Milchprodukte können bedenkenlos verzehrt werden. Von der Blauzungenkrankheit sind Schafe und Rinder, selten auch Ziegen betroffen. Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche.

Blauzungenkrankheit (BT) . Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz

Geflügelpest – klassische und atypische

Klassische Geflügelpest (aviäre Influenza) und die atypische Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit (Newcastle-Disease / ND)

Beide Erkrankungen stellen in der Regel keine Gefahr für den Menschen dar, sind jedoch für Geflügel hoch ansteckend. Sie können in der Geflügelpopulation zu erheblichen Ausfällen bis zu Totalverlusten führen. Deshalb sind beide Tierseuchen anzeigepflichtig und werden durch die Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung) gemaßregelt.
Von rechtlicher Seite gesehen besteht ein großer Unterschied zwischen beiden Erkrankungen: Für die klassische Geflügelpest besteht ein Impfverbot und für die Newcastle-Krankheit besteht Impfpflicht.

Die klinischen Erscheinungen der klassischen Geflügelpest können sehr vielfältig sein und sind nicht typisch für diese Erkrankung. Die Inkubationszeit (Zeit zwischen der Ansteckung und klinischer Erkrankung) ist mit 2 bis 5 Tagen sehr kurz, dabei erkranken nahezu alle Tiere des Bestandes. In eierproduzierenden Betrieben geht die Legeleistung drastisch zurück und es treten vermehrt schalenlose Eier auf. Die Tiere sind im Allgemeinbefinden stark gestört, sehr schwach und zeigen häufig Symptome wie Atembeschwerden, wässrige Durchfälle, Bewegungsstörungen und/oder Apathie. Die Krankheitsdauer beträgt etwa 2 bis 7 Tage.
Die Seuche kann alle Geflügelarten befallen, wobei zahlreiche Wildvogelarten nicht klinisch erkranken, jedoch als Virusträger und -ausscheider an der Verbreitung beteiligt seien können.
Das Virus wird mit dem Kot und anderen Körpersekreten ausgeschieden. Die Weiterverbreitung erfolgt durch den direkten Kontakt der Tiere untereinander oder durch kontaminiertes Trinkwasser und Futter im Bestand. Ein weiterer Übertragungsweg ist der Handel mit infizierten Tieren, Eiern und Transportbehältnisse bzw. Verpakkungsmaterialien. Nicht zuletzt kann auch der Mensch das Virus weiterverbreiten, wenn nicht auf ausreichende Schutzkleidung, sowie ständige Reinigung und Desinfektion geachtet wird.

Deshalb an dieser Stelle die Bitte an alle Geflügelhalter im Kreisgebiet:

  • Möglichst wenig privaten Tierverkehr.
  • Auch den Personenverkehr im Bestand so gering wie mögliche halten.
  • Den Kontakt der eigenen Tiere mit anderen, insbesondere mit Wildvögeln, vermeiden.
  • Tiere und Produkte unbekannter Herkunft nicht in den heimischen Bestand verbringen.
  • Die Schadnagerbekämpfung und Fütterungshygiene intensivieren und nicht zuletzt eine regelmäßige Bestandskontrolle durchführen.

Durch die Beachtung dieser Maßnahmen läßt sich ein Einschleppungs- bzw. Infektionsrisiko schon erheblich senken.

Als letzten, aber sehr wichtigen Hinweis möchte das Veterinäramt die Geflügelhalter an die Impfpflicht gegen die Newcastle-Krankheit erinnern.

Maul- und Klauenseuche (MKS)

Die Maul- und Klauenseuche (MKS) ist eine hochansteckende Viruserkrankung bei Klauentieren (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Kamele). Auch viele Wildtiere (Wildschweine, Rot-, Reh-, Damwild) können an MKS erkranken. In Deutschland wurde am 10.01.2025 bei Wasserbüffeln in Brandenburg ein Ausbruch festgestellt. Vor diesem Ausbruch wurde das Virus in Deutschland zuletzt im Jahr 1988 nachgewiesen.

MKS kommt in der Türkei, im Nahen Osten und in Afrika, in vielen Ländern Asiens und in Teilen Südamerikas vor. Illegal eingeführte tierische Produkte aus diesen Ländern stellen eine ständige Bedrohung für die europäische Landwirtschaft dar. Das Virus ist hoch widerstandsfähig und kann auch durch Personenverkehr oder Jagdtrophäen leicht verschleppt werden.

Das MKS-Virus verursacht eine schwere fieberhafte Allgemeinerkrankung.

Im Allgemeinen zeigen Kühe die schwersten Krankheitsanzeichen. Nach einer Inkubationszeit von meist 2-7 Tagen zeigen sich hohes Fieber, Milchrückgang, Appetitlosigkeit und Apathie, sowie die Bildung typischer Blasen am Maul und auf der Zunge (dort auch „Aphthen“ genannt), an den Klauen und den Zitzen.

Typisch bei Rindern/Kühen ist das Speicheln und Schmatzen. An der Innenfläche der Lippen, am Zahnfleischrand, an Klauen und Zitzen bilden sich etwa nussgroße Bläschen. Innerhalb von ein bis drei Tagen platzen die Blasen auf und heilen dann ab. Die Tiere trippeln und heben die Klauen an um die Schmerzen zu vermindern.

Die MKS-Erkrankung beim Schwein betrifft vorwiegend die Klauen, weniger den Maulbereich. Beim Schwein treten nach einer Inkubationszeit von meist 1–3 Tagen Blasen vorwiegend an den Klauen und der Rüsselscheibe auf. Die Tiere zeigen häufig Lahmheitserscheinungen, die mit einem „klammen Gang“ beginnen. Nach einigen Tagen können manche Schweine aufgrund der Schmerzen nicht mehr stehen und verlieren unter Umständen sogar ihr Klauenhorn.

Bei Schafen und Ziegen verläuft eine Infektion meist unauffällig, die Tiere können die Krankheit aber dadurch unerkannt verbreiten. Die MKS-Durchseuchung einer Herde kann bei Schafen längere Zeit in Anspruch nehmen, es sind zumeist gleichzeitig gesunde, kranke und genesende Tiere vorhanden. Veränderungen in der Maulhöhle werden bei Schafen oft übersehen (flache hirsekorn- bis stecknadelkopfgroße, leicht vergängliche Bläschen am Zahnfleisch, an der Schleimhaut der Lippen und seltener auf der Zunge.

Im Vordergrund stehen bei Schafen die Klauenveränderungen, die durch Lahmheit deutlich werden. Die Bläschen (ab Tag 5) haben ihren Sitz oberhalb des Ballenhorns, am Kronsaum und im Zwischenklauenspalt. Ähnliche Veränderungen gibt es auch z.B. bei Lippengrind, Moderhinke, Panaritium, Blauzunge oder Schafpocken.

Bilder finden Sie hier:

https://www.flickr.com/photos/defragovuk/albums/72157694483659395/

Kontaktieren Sie beim Verdacht auf MKS, bzw. bei Krankheitssymptomen empfänglicher Tiere wie Störung des Allgemeinempfindens, Bläschenbildung im Bereich von Lippen, Zahnfleisch, Zunge, Klauen, Euter oder vermehrtem Speichelfluss, die auf MKS hindeuten, bitte direkt den Tierarzt und das Veterinäramt!

Sollten Wildtiere mit den beschriebenen Krankheitsbildern erlegt oder aufgefunden werden, melden Sie dies bitte umgehend dem Veterinäramt!

Hunde, Katzen und andere Haustiere können in der Regel nicht erkranken, aber das Virus weitertragen.

Die MKS ist eine reine Tierseuche. Für den Menschen als Verbraucher gilt, dass Fleisch und pasteurisierte Milch bedenkenlos verzehrt werden können.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Friedrich-Löffler-Institut: https://www.fli.de/de/startseite

Bundesministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten:https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/tiergesundheit/tiergesundheit_node.html

Impfpflicht für Hühner und Truthühner

Hühner und Puten gegen Newcastle-Disease impfen

Das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz (LUA) Koblenz erinnert die Geflügelhalter an ihre Verpflichtung, Hühner und Puten gegen die Newcastle-Disease (ND) zu impfen. Zurzeit ist Deutschland frei von der ND-Krankheit. Wiederkehrende Ausbrüche dieser verlustreichen Krankheit in anderen europäischen Ländern wie Schweden und Rumänien zeigen aber das ND eine dauerhafte Bedrohung darstellt.

Zusammenfassend wird für Kleinstbestände in Hobbyhaltung die Anwendung von Inaktivat-Impfstoff mit folgendem Immunisierungsschema empfohlen (Siehe S.6 „Impfung von Hobbygeflügel“):

Grundimmunisierung im Alter von2.- 3. LebenswochenLebendimpfstoff
9. -12. LebenswocheLebendimpfstoff
zwischen 14. und 16. LebenswocheInaktivatimpfstoff              

Nach dieser Grundimmunisierung mit dem im Verhältnis teureren Inaktivatimpfstoff (Applikation per Injektionem) ist eine einmalige, jährliche Wiederholungsimpfung ausreichend (zum Vergleich Lebendimpfstoff alle 6 Wochen).

Lebendimpfstoff (über Trinkwasser oder als Einzelapplikation oral oder oculo-nasal getropft) wird nur in großen Mengen für die Geflügelwirtschaft produziert (Dosis 500-1000 ), ist aber kostengünstig. Überdosierung wird als unproblematisch eingeschätzt. Reste müssen durch Desinfektion oder Erhitzung inaktiviert werden.

Gesundheitsbescheinigungen für Tiere im internationalen Reiseverkehr

Allgemeine Informationen
Gesundheitsbescheinigungen für Hunde, Katzen und andere Heimtiere im internationalen Reiseverkehr

Wollen Sie mit Ihren Tieren ins Ausland reisen, dann brauchen Sie für einige Länder ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis. Weitere Informationen zum Reisen mit Heimtieren erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
Ist ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis erforderlich, rufen Sie uns bitte an und vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Bringen Sie bitte Ihr Tier und den Impfpass mit.

Gesundheitsbescheinigungen für Pferde im internationalen Reiseverkehr

Wenn Sie mit Ihrem Pferd ins Ausland reisen oder es dorthin veräußern wollen, benötigen Sie eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung. Bitte reichen Sie dazu das zum Download beigefügte Formular ausgefüllt, rechtzeitig, spätestens jedoch 1 Woche vor Abfahrt des Pferdes, per E-Mail (vetamt@kreis-ahrweiler.de) oder per Fax: 02641/975-7506 bei uns ein. Danach werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin für die Abfertigung der Tiere zu vereinbaren. Daher geben Sie bitte unbedingt eine Telefonnummer an, unter der wir Sie erreichen können.

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