Ausländische Fahrerlaubnisse

EU-/EWR-Fahrerlaubnis:

Inhaber einer gültigen EU-/EWR-Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigungen Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

Diese Fahrerlaubnisse müssen nicht in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden.  

Wenn die Umschreibung doch gewünscht ist:

CHECKLISTE 

  • biometrisches Lichtbild
  • Ausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
  • ausländischer Führerschein (je nachdem nationaler und internationaler Führerschein)

GEBÜHREN 36,30 €

Fahrerlaubnis aus einem Staat aus Anlage 11 FeV:

Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aufgeführten Staat und aufgeführten Klasse erteilt worden ist, dürfen diese nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in DeutschlandWohnsitzbegründung noch sechs Monate nutzen.

Danach muss die Fahrerlaubnis umgeschrieben werden.  Die theoretische Prüfung kann in verschiedenen Landessprachen abgelegt werden.

Anlage 11 FeV regelt, ob die Fahrerlaubnis ohne oder mit Prüfung umgeschrieben werden kann.

CHECKLISTE Umschreibung ohne Prüfung:

  • biometrisches Lichtbild
  • Ausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
  • ausländischer Führerschein (je nachdem nationaler und internationaler Führerschein)
  • Übersetzung des ausländischen Führerscheines (z.B. durch den ADAC oder einem amtlich anerkannten Übersetzer) und ggfs. Klassifizierung

GEBÜHREN  36,30 €

CHECKLISTE Umschreibung mit Prüfung:

  • biometrisches Lichtbild
  • Ausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
  • ausländischer Führerschein (je nachdem nationaler und internationaler Führerschein)
  • Antrag der Fahrschule
  • Sehtest einer amtlich anerkannten Sehteststelle (Optiker)
    darf nicht älter als zwei Jahre sein
  • Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs
  • Übersetzung des ausländischen Führerscheines (z.B. durch den ADAC oder einem amtlich anerkannten Übersetzer) und ggfs. Klassifizierung

GEBÜHREN 44,70 €

Fahrerlaubnis weder aus der EU/EWR noch aus Staat, der in Anlage 11 FeV aufgeführt ist:

Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis, die weder in der EU/EWR noch in einem in Anlage 11 FeV aufgeführten Staat ausgestellt wurde, dürfen diese nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland Wohnsitzbegründung noch sechs Monate nutzen.

Danach muss die Fahrerlaubnis mit einer theoretischen und praktischen Prüfung umgeschrieben werden.  Die theoretische Prüfung kann in verschiedenen Landessprachen abgelegt werden.

CHECKLISTE

  • biometrisches Lichtbild
  • Ausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
  • ausländischer Führerschein (je nachdem nationaler und internationaler Führerschein)
  • Antrag der Fahrschule
  • Sehtest einer amtlich anerkannten Sehteststelle (Optiker)
    darf nicht älter als zwei Jahre sein
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in Lebensrettenden Sofortmaßnahmen
  • Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs
  • Übersetzung des ausländischen Führerscheines (z.B. durch den ADAC oder einem amtlich anerkannten Übersetzer) und ggfs. Klassifizierung

GEBÜHREN 44,70 €

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