Breadcrump

Aufgaben der amtlichen Lebensmittelüberwachung

  • Überwachung von Betrieben, die Lebensmittel, Bedarfsgegenstände aller Art, Kosmetika, Tabakwaren sowie Reinigungsmittel herstellen, verarbeiten und in den Verkehr bringen.
  • Überwachung von Gaststätten und Imbissbetrieben sowie Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung und sonstigen gewerblichen genutzten Küchen.
  • Überwachung von Volksfesten und Großveranstaltungen.
  • Entnahme von Proben und Veranlassung ihrer Untersuchung auf Verkehrsfähigkeit.
  • Durchführung von Hygienekontrollen in den genannten Betrieben.
  • Verfolgung von Verbraucherbeschwerden.
  • Ahndung von Rechtsverstößen.
Italy Venice Europe Colourful  - kaijaalioglu / Pixabay
<a href=httpspixabaycomuserskaijaalioglu>kaijaalioglu<a> Pixabay

Im Kreis Ahrweiler unterliegen zur Zeit insgesamt ca. 1800 Betriebe der amtlichen Überwachung und teilen sich auf auf folgende Betriebsarten:

  • landwirtschaftliche Betriebe mit Selbstvermarktung oder Milchabgabe
  • Industrielle Herstellung von Lebensmitteln, Kosmetika und Bedarfsgegeständen
  • Handwerkliche Herstellung von Lebensmitteln (Metzgereien, Bäckereien, etc.)
  • Großhandels- und Transportunternehmen
  • Lebensmitteleinzelhandel, Vetrieb von Tabak, Kosmetika und Bedarfsgegenständen
  • Kantinen, gewerbliche Küchen sowie Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung
  • Gaststätten und Imbißbetriebe
  • zuzüglich sonstige nicht ständige Imbisseinrichtungen z.B. bei Volksfesten oder Großveranstaltungen (pro Jahr ca. 1000)

Neben der Wahrnehmung dieser ordnungsbehördlichen Überwachungsaufgaben verstehen sich die Mitarbeiter der Lebensmittelüberwachung auch als Berater und Ansprechpartner für alle Lebensmittelbetriebe, die sich mit Fragen und Problemen direkt an die zuständigen Mitarbeiter wenden können.

Abteilungsleiter


Lebensmittelkontrolleure

  • Herr Jürgen Fink
    für die Bereiche Bad Breisig, Bad Neuenahr (Stadt, Gimmigen, Heimersheim, Green, Ehlingen, Heppingen, Kirchdaun)
    Telefon: 02641/975-372
    Fax: 02641/975-7372
    Zimmer: 2.32
  • Herr Steffen Schäfer
    für die Bereiche VG Brohltal, Stadt Sinzig, Gemeinde Grafschaft Telefon: 02641/975-368
    Fax: 02641/975-7368
    Zimmer: 2.32
  • Herr Hans-Ferdi Schmitz
    für die Bereiche Remagen, VG Altenahr
    Telefon: 02641/975-390
    Fax: 02641/975-7390
    Zimmer: 2.31
  • Herr Stefan Koll
    für die Bereiche Ahrweiler (Stadt, Bachem, Ramersbach, Walporzheim, Mariental), VG Adenau
    Telefon: 02641-975-356
    Fax: 02641-975-7356
    Zimmer: 2.31

Lebensmittelkontrolleur

Als Lebensmittelkontrolleur darf nur eingesetzt werden, wer Meister oder Techniker in einem Lebensmittelberuf ist und eine zweijährige theoretische und praktische Ausbildung mit anschließender Anstellungsprüfung absolviert hat.

Was wird bei einer Lebensmittelkontrolle überprüft?

  • die Sauberkeit von Arbeitstischen, Maschinen und Arbeitsgeräten der bauliche Zustand der Räume (Böden, Decken, Wände, Fenster, Türen)
  • Kühl- und Tiefkühleinrichtungen
  • die Abfalllagerung
  • sanitäre Einrichtungen Personalhygiene (Schutzkleidung, Haarschutz)
  • Lagerung der Lebensmittel
  • evt. Ungezieferbefall
  • Transport von Lebensmittel in Gebinden und Fahrzeugen.

Die Überwachung erfolgt durch

  • regelmäßige Überprüfungen (Betriebskontrollen) und
  • Probenahmen
  • die Untersuchung und Begutachtung der Proben erfolgt durch das Landesuntersuchungsamt Mainz bzw. Speyer
  • es handelt sich hierbei um eine besondere staatliche Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in der hochqualifizierte Spezialisten verschiedener Fachrichtungen (Tierärzte, Ärzte, Chemiker, Lebensmitteltechnologen) die erforderlichen mikrobiologischen und chemischen Untersuchungen bis hin zur Spurenanalytik durchführen zu können.

Jeder Betrieb wird regelmäßig ein- bis zweimal jährlich unangemeldet kontrolliert. Im Übrigen richtet sich die Häufigkeit der Betriebskontrollen nach der Produktart und -menge (Gefahrenpotential), der personellen und apparativen Ausstattung des Betriebes, der Ausgestaltung des Eigenkontrollsystems und ggf. örtlichen Besonderheiten.

  • mündliche oder schriftliche Belehrung, einen festgestellten Mangel zu beheben,
  • Erhebung eines Verwarnungsgeldes (in der Regel durch den Lebensmittelkontrolleur vor Ort)
  • Verhängung eines Bußgeldes (bis zu 25.000 €) durch Erlass eines Bußgeldbescheides,
  • bei strafbaren Verstößen Erstattung einer Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaf

Wer ist von Lebensmittelkontrollen betroffen?

Lebensmittelbetriebe wie:

  • Groß- und Einzelhandel
  • Herstellerbetriebe
  • Wochenmärkte
  • Gaststätten
  • Imbissstuben
  • Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung (z.B. Kantinen und Altenheime).

Besichtigt werden hierbei:

  • Betriebsräume (z.B. Verkaufs-, Arbeits-, Lager- und Kühlräume),
  • Gegenstände,
  • Ausrüstungen, die mit Lebensmittel in Berührung kommen.

Verstöße gegen das Lebensmittelrecht / Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB

Veterinäre und Lebensmittelkontrolleure überwachen die Produktion und das Anbieten von Lebensmitteln und Verbrauchsgegenständen in Lebensmittelgeschäften, Supermärkten, Bäckereien, Metzgereien, Gaststätten, Gemeinschaftsverpflegungen, Eisdielen und auf Messen und Märkten.

Verbraucherbeschwerde:
Jeder Verbraucher kann sich über Lebensmittel, Kosmetika, Bedarfsgegenstände und Tabakwaren, die gewerbsmäßig verkauft werden, beschweren wenn eine Abweichung in Geruch, Aussehen, Geschmack, Brauchbarkeit, Kennzeichnung oder Störung des Wohlbefindens vorliegt.

Vergleichsproben, möglichst aus der gleichen Charge und dem gleichen Geschäft werden gezogen und zusammen mit der Beschwerdeprobe an das zuständige Untersuchungsamt geschickt.

Je nach Untersuchungsergebnis folgend Untersuchung weiterer Proben, Rückrufaktion, Warnung der Bevölkerung, Information des Beschwerdeführers und Abstellen des Missstandes durch die zuständige Behörde.

Dem Verbraucher entstehen keine Kosten!

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bietet eine Übersicht zu aktuellen Lebensmittelwarnungen an unter www.lebensmittelwarnung.de.

Gemäß § 40 Abs. 1a LFGB sind die Behörden seit dem 01.09.2012 dazu verpflichtet, bei durch Tatsachen begründetem Verdacht die Öffentlichkeit zu informieren: Wir sind gemäß § 40 Absatz 1a LFGB verpflichtet, die Öffentlichkeit unter Benennung des betroffenen Unternehmens über bestimmte Verstöße im Bereich des Lebensmittelrechtes zu informieren. Das können einerseits Grenzwert-, Höchstgehalte- oder Höchstmengenüberschreitungen in Lebensmitteln bzw. nicht unerhebliche oder wiederholte Mängel in einem Lebensmittelbetrieb sein. Das für den Verstoß zu erwartende Bußgeld muss mindestens 350 € betragen.
Diese Veröffentlichungen sollen die Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher erhöhen und eine aktive Information ermöglichen. Sie stellen jedoch keine Warnungen vor den aufgeführten Produkten und Betrieben dar, da die Vorschrift des § 40 Abs. 1a LFGB nicht zwingend eine Gesundheitsgefahr voraussetzt.
Die Informationen werden nach einem halben Jahr gelöscht. Sollte das Bußgeld in einem gerichtlichen Verfahren auf weniger als 350 € reduziert werden oder komplett aufgehoben werden, erfolgt eine sofortige Löschung.

Zur Zeit liegen keine Einträge vor.

MENU