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Informationen zur Abschussregelung

Hinsichtlich der zu treffenden Abschussvereinbarungen / Abschusszielsetzungen weisen wir auf folgendes hin:

Innerhalb der beiden Rotwildhegegemeinschaften und der Muffelwildhegegemeinschaft erstellt jede Hegegemeinschaft für ihre Jagdbezirke einen Gesamtabschussplan für Rotwild bzw. Muffelwild und teilt diesen nach Anzahl, Geschlecht und Klassen der bewirtschafteten Wildart in Teilabschusspläne für die Jagdbezirke auf.

Hierzu bitten die Hegegemeinschaften zunächst die Jagdausübungsberechtigten darum, die Abschussvorschläge einzureichen, welche möglichst bereits mit den Jagdrechtsinhabern abgestimmt sein sollten. Im weiteren Verfahren legen die Hegegemeinschaften die Teilabschusspläne (TAP) den Jagdgenossenschaften, den Eigentümern oder den nutznießenden Personen der betreffenden Eigenjagdbezirke zur Zustimmung vor. Die jagdausübungsberechtigten Personen sind über die endgültigen Teilabschusspläne in Kenntnis zu setzen.

Die Teilabschusspläne ersetzen nur die Abschussvereinbarungen oder Abschusszielsetzungen für Rotwild und/oder Muffelwild. Dies bedeutet, dass das amtliche Formular für die Abschussvereinbarung/Abschusszielsetzung von den Revieren innerhalb der Bewirtschaftungsbezirke hinsichtlich der bewirtschafteten Wildarten (Seite 5 des amtlichen Formulars) nicht ausgefüllt werden muss. Dennoch ist die Abschussvereinbarung/Abschusszielsetzung vollständig (Seiten 1 bis 6) der unteren Jagdbehörde vorzulegen. Die Teilabschusspläne sind zusammen mit dem Gesamtabschussplan der unteren Jagdbehörde bis spätestens 30. April von den Hegegemeinschaften vorzulegen.

Von Amts wegen festgesetzt wird ein Mindestabschussplan bei erheblicher Beeinträchtigung der berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden. Dies ist in den Jagdbezirken der Fall, in denen nach der letzten forstbehördlichen Stellungnahme zum Einfluss des Schalenwildes auf das waldbauliche Betriebsziel eine Einstufung mit dem Gefährdungsgrad „erheblich gefährdet“ ausgewiesen wurde.

Sofern bereits ein Mindestabschussplan besteht und dieser im vergangenen Jagdjahr nicht erfüllt werden konnte, bitten wir um Vorlage einer Stellungnahme bis spätestens 15. April Aus dieser sollte hervorgehen, welche Anstrengungen zur Erfüllung des behördlichen Abschussplans unternommen wurden (z.B. Durchführung von revierübergreifenden Drückjagden usw.).

Außerhalb von Bewirtschaftungsbezirken darf gemäß § 13 Absatz 1 Landesjagdverordnung (LJVO) Rot-, Dam- und Muffelwild nicht gehegt werden. Die Abschussvereinbarung und Abschusszielsetzung ist darauf abzustellen, dass alle vorkommenden Stücke von Rot-, Dam- und Muffelwild, ausgenommen Hirsche der Klasse I und II, innerhalb der Jagdzeit erlegt werden. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass gem. § 55 Ziffer 1 der LJVO ordnungswidrig handelt, wer außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke Rot-, Dam- oder Muffelwild hegt. Der Schutz der Elterntiere gem. § 32 Absatz 4 LJG gilt uneingeschränkt.

Die Erlegung von Hirschen der Klasse I und II außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke ist nur mit Einwilligung der unteren Jagdbehörde zulässig. Eine Einwilligung ist nur möglich, wenn qualifiziert – ggf. unter Einbeziehung einer fachbehördlichen Stellungnahme – aufgezeigt wird, dass der Abschuss der Jungtiere und des weiblichen Wildes zur Schadenabwehr nicht ausreicht. Es ist daher schlüssig und nachvollziehbar zu erläutern, dass der Abschuss zur Wahrung der berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden oder der Belange des Naturschutzes, der Landwirtschaftspflege und der Bekämpfung von Tierseuchen erforderlich ist. Dies setzt konkrete Angaben über Art und Umfang der zu verzeichnenden Wildschäden und ihrer Ursachen sowie zum Wildaufkommen und der Intensität der Jagdausübung voraus.

Ein entsprechender Antrag ist für jedes Jagdjahr erneut, separat von der Abschussvereinbarung/Abschusszielsetzung zu stellen. Anträge, welche in das amtliche Formular für die Abschussvereinbarung/Abschusszielsetzung integriert werden, finden daher keine Berücksichtigung. Dies ergibt sich bereits aus den unterschiedlichen Fristen, welche die untere Jagdbehörde bei der Beanstandung der Abschussvereinbarung/Abschusszielsetzung (vier Wochen) und der Untersagung des Abschusses von Hirschen der Klasse I und II gem. § 13 Abs. 2 Landesjagdverordnung auf Antrag (zwei Wochen) zu beachten hat.

Der Vordruck „Abschussvereinbarung/Abschusszielsetzung für Schalenwild finden Sie auf unserer Internetseite. Die Abschussvereinbarung/Abschusszielsetzung bitten wir vollständig auszufüllen und von den Vertragsparteien unterschrieben bis spätestens 15. März bei uns einzureichen. Jagdreviere die zu einer Rotwildhegegemeinschaft bzw. zur Muffelwildhegegemeinschaft gehören, vermerken dies in der Abschussvereinbarung/Abschusszielsetzung für die Wildarten „Rotwild“ und „Muffelwild“.
Die entsprechenden Zahlen erhalten wir – wie bereits beschrieben – durch Vorlage des Gesamtabschussplanes und der Teilabschusspläne der entsprechenden Rotwildhegegemeinschaften und der Muffelwildhegegemeinschaft.

Auch Reviere, für welche ein Mindestabschussplan für eine bestimmte Wildart festgesetzt wird, müssen das Formular Abschussvereinbarung/Abschusszielsetzung ausgefüllt und von den Vertragsparteien unterschrieben einreichen. Dies gilt hinsichtlich des Rot- und Muffelwildes auch für Reviere, die einer Rotwildhegegemeinschaft bzw. der Muffelwildhegegemeinschaft angehören.
Nach Festsetzung des Mindestabschussplanes erhält auch die entsprechende Rotwild-/Muffelwildhegegemeinschaft Kenntnis von der Festsetzung, um die entsprechenden Zahlen in ihrem Gesamtabschussplan berücksichtigen zu können.

In der Abschussvereinbarung sollen konkrete Regelungen über den geplanten Abschuss von Schwarz- und Rehwild (Seiten 2 und 3 des amtlichen Formulars) getroffen werden. Wird von einer Vereinbarung über den Abschuss von Schwarz- und/oder Rehwild abgesehen, ist dies in jedem Fall zu begründen. Enthält die Vereinbarung unbegründet keine Regelungen über den Abschuss von Schwarz- und /oder Rehwild müsste nach erfolglosem Beanstandungsverfahren ein entsprechender Mindestabschussplan festgesetzt werden.

Sofern die Abschussvereinbarung/Abschusszielsetzung innerhalb von 4 Wochen nicht beanstandet wird, gilt sie als wirksam. Dies trifft nicht für Reviere zu, für die von Amts wegen ein Mindestabschussplan festgesetzt wird. Diese erhalten einen gesonderten Bescheid.

Damit mit der Jagdausübung sofort bei Beginn der Jagdzeit begonnen werden kann, können in Revieren mit Abschussfestsetzung bereits vor Erhalt des Mindestabschussplanes bis zu 20 % der im Vorjahr festgesetzten Abschüsse getätigt werden, auch wenn der Mindestabschussplan noch nicht zugegangen ist.
Damit die Reviere der Rotwildhegegemeinschaften und der Muffelwildhegegemeinschaft nicht schlechter gestellt werden, können ebenfalls bis zu 20% des in der Mitgliederversammlung beschlossenen Abschüsse getätigt werden, auch wenn die Frist zur Beanstandung des Gesamtabschussplanes und der Teilabschusspläne durch die untere Jagdbehörde noch nicht abgelaufen ist.

Abschussliste und Wildnachweisung

Abschussliste und Wildnachweisung sind uns bis spätestens 05. April vollständig ausgefüllt für alle Jagdbezirke zurückzusenden. Den Vordruck „Abschussliste und Wildnachweisung“ finden Sie ebenfalls auf unserer Internetseite.

Liste körperlicher Nachweis

Reviere mit einem Mindestabschussplan erhalten mit dem Bescheid über die behördliche Abschussfestsetzung zusätzlich eine Liste „Körperlicher Nachweis“, in welche jedes erlegte Stück mit der entsprechenden Wildmarkennummer eingetragen werden muss. Die Anzahl der Wildmarken ist jedoch auf die im Mindestabschussplan festgelegte Anzahl der mindestens zu erlegenden Stücke beschränkt; darüber hinausgehende Abschüsse sind ohne Wildmarkennummer in die Liste einzutragen. Wir bitten darum, uns die Liste aus dem abgelaufenen Jagdjahr ebenfalls bis zum 05. April vorzulegen.

Abschussmeldungen

Nach § 31 Abs. 11 LJG sind die Abschussmeldungen über den Abschuss und über verendete Stücke von Schalenwild vierteljährlich abzugeben. Die Meldungen sind bis zum 5. des Folgemonats nach Quartalsende (5. Juli, 5. Oktober, 5. Januar, 5. April) vorzulegen.

Reviere mit Mindestabschussplan müssen ab Oktober des jeweiligen Jagdjahres die Abschusszahlen für das Wild, für welches ein Mindestabschuss festgelegt worden ist, monatlich melden. Zur Vermeidung von Irrtümern oder Doppelmeldungen erscheint es jedoch sinnvoll für die entsprechenden Monate auch das übrige Wild ebenfalls monatlich zu melden, wodurch dann die Quartalsmeldung nicht mehr vorgenommen werden muss.

Diese Regelung gilt hinsichtlich der bewirtschafteten Tierart auch für die Reviere innerhalb der beiden Rotwildhegegemeinschaften und der Muffelwildhegegemeinschaft. Auch hier bitten wir darum, das übrige Wild in die monatlichen Meldungen mit aufzunehmen bzw. bei den Quartalsmeldungen darauf zu achten, dass keine Doppelmeldungen entstehen, die möglicherweise nicht aufgedeckt werden können.

Die Abschussmeldungen sind möglichst online zu tätigen. Benutzername und Passwort für den Zugang zum Online-Portal erfragen Sie bitte telefonisch bei der unteren Jagdbehörde (02641 / 975 -271, -355 oder -229). Vordrucke für die schriftliche Meldung finden Sie hier.

Die Termine sind zwingend einzuhalten; verspätete Meldungen werden mit einer Geldbuße geahndet.

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