Tierseuchenbekämpfung

Das Veterinäramt ist zuständig für den Tierschutz und die Tierseuchenbekämpfung im Landkreis Ahrweiler. Die Bedeutung der Tierseuchenbekämpfung besteht in der Abwehr gesundheitlicher Gefahren für Tierbestände und den Menschen und dem damit verbundenen Schutz vor erheblichen ökonomischen Schäden. Die Anzeigepflicht für gewerbliche und private Nutztierbestände, die Überwachung von Tierbewegungen und die lückenlose Kennzeichnung unserer Nutztiere durch Ohrmarken oder Mikrochips und deren Erfassung in zentralen Datenbanken erleichtert den Nachweis der Wege der Seuchenverschleppung. In der EU einheitliche Melde- und Berichtswesen sind weitere Bausteine moderner Tierseuchenbekämpfung, ebenso wie moderne Tierkörperbeseitigungsanlagen, in denen verendete Tiere, Schlachtabfälle und seuchenhygienisch bedenkliche Stoffe sicher entsorgt werden können.

Anmeldung von Tierbeständen

Folgende Tierbestände sind bei dem Veterinäramt anzumelden:

Einhufer Rinder
EntenSchafe
FasaneSchweine
GänseZiegen
HühnerWachteln und Laufvögel
PerlhühnerTauben
RebhühnerTruthühner

Ein entsprechender Erhebungsbogen für Tierbestände kann unter Downloads herunter geladen werden.

Die aktuelle Beitragssatzung finden Sie auf der Homepage der Tierseuchenkasse unter dem Link:

Beiträge/Meldung Tierseuchenkasse (tierseuchenkasse-rlp.de)

Halten von Bienen und Hummeln ist anzeigepflichtig

Das Veterinäramt informiert über die Haltung von Bienen und Hummeln

Die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz (TSK) erhebt ab 2021 wieder Beiträge für Bienen- und Hummelvölker (Informationsschreiben der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz vom 02.12.2020):

Leider mussten von der TSK in den vergangenen Jahren sehr viele Zahlungen für Entschädigungen bei Seuchenausbrüchen der amerikanischen Faulbrut geleistet werden. Das hat dazu geführt, dass die Rücklage der Bienenkasse innerhalb der Tierseuchenkasse immer weiter abgeschmolzen ist. Es ist daher zur Aufrechterhaltung der Funktion der Tierseuchenkasse als Pflichtkasse für Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- sowie Schweinehalter und Imker unerlässlich geworden, wieder Beiträge für Bienen- und Hummelvölker zu erheben.
Die TSK bemüht sich, die Beiträge für den einzelnen Imker so gering wie möglich zu halten.
Nach derzeitigen Berechnungen kann von einem von der Völkerzahl unabhängigen Jahresbeitrag pro Imker von 10,00 EUR ausgegangen werden. Dies entspricht auch dem derzeitigen Mindestbeitrag für alle Tierhalter. Der Beitrag dient zur Deckung der Verwaltungskosten und zum Erhalt und Aufbau der Rücklage. Der Beitrag wird erstmalig im Jahre 2021 erhoben.
Alle Bienen- und Hummelhalter sind hiermit verpflichtend aufgerufen, sich bei der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz zu melden.
Zuvor sind Sie jedoch verpflichtet, falls noch nicht geschehen, die Haltung Ihrer Bienen oder Hummeln bei der zuständigen Veterinärbehörde Ihres Landkreises (hier: Veterinäramt Ahrweiler) zu melden.

Ein entsprechender Erhebungsbogen für die Haltung von Bienen und Hummeln kann unter Downloads herunter geladen werden.

Die aktuelle Beitragssatzung finden Sie auf der Homepage der Tierseuchenkasse unter dem Link:

Meldungen an die Tierseuchenkasse 2021 /Beiträge 2021 (tierseuchenkasse-rlp.de)

Bienensachverständige (BSV)

Der Bienensachverständige (BSV) ist für den Veterinärdienst der Verwaltungsbehörde tätig und untersteht deren Weisung. Er unterstützt und berät die Imkerschaft bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten und untersucht auf Wunsch des Imkers Bienenvölker zur Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses.

Ein Gesundheitszeugnis wird zum „Wandern“ (Veränderung des Standortes der Bienen) und zum Verkauf des Bienenvolkes benötigt.

Kontaktdaten der Bienensachverständigen im Landkreis Ahrweiler:

  • Herr Bernd Justen, Mühlenstraße 19, 53520 Wershofen, Tel.: 0170/8030110
  • Herr Günter Mönch, Am Nonnebach 7, 53501 Grafschaft, Tel.: 02641/35429
  • Herr Markus Schmitz, Mühlenstraße 4, 53520 Hümmel, Tel.: 02694/778 oder 0175/2855725
  • Herr Bernd Hartmann, Josef-Martin-Weg 2, 53501 Grafschaft, Tel.: 02641/907979

Afrikanische Schweinepest

Wildschwein

Die Afrikanische Schweinepest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche bei Haus- und Wildschweinen die durch ein Virus hervorgerufen wird. Als Überträger der ASP sind erkrankte Schweine, aber auch virushaltige Tierkadaver, Schlacht- bzw. Speiseabfälle anzuführen. Die klinischen Anzeichen sind unspezifisch und umfassen hohes Fieber, Appetitlosigkeit, Atemwegs- und Magen-Darm-Probleme, Blaufärbungen (insbesondere bei Erregung), Festliegen, aber auch plötzliche Todesfälle.
Die klinischen Symptome lassen sich nicht von denen der Klassischen Schweinepest unterscheiden. Im Gegensatz zur Klassischen Schweinepest gibt es keinen Impfstoff zum Schutz der Wildschweine und Hausschweine.

Weitere Infos unter: DJV_Wissenswertes_zur_Afrikanischen_Schweinepest_Web_2.pdf (jagdverband.de)

Blauzungenerkrankung

Die Blauzungenkrankheit Ist eine nicht ansteckende Infektionskrankheit, die durch stechende Insekten übertragen wird. Erreger ist das Bluetongue-Virus, ein Orbivirus, das in 24 verschiedenen Serotypen vorkommt. Das Virus ist für den Menschen nicht gefährlich. Fleisch- und Milchprodukte können bedenkenlos verzehrt werden. Von der Blauzungenkrankheit sind Schafe und Rinder, selten auch Ziegen betroffen. Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche.

Tierhaltererklärung als Voraussetzung (zum Downloaden) 

  • zum innerstaatlichen Verbringen von Schafen und Ziegen 
  • zum innerstaatlichen Verbringen von Kälbern in einem Alter von bis zu 90 Tagen vor Belegung
  • zum innerstaatlichen Verbringen von Kälbern in einem Alter bis zu 90 Ragen während der Trächtigkeit
  • zum innerstaatlichen Verbringen von Schlachttieren (Rindern, Schafen und/oder Ziegen) aus dem gemaßregelten Gebiet in freie Gebiete
  • zum Verbringen von Zucht-, Nutz- und Schlachttieren innerhalb des Sperrgebietes

Regelungen zum Verbringen von empfänglichen Tierarten aus Betrieben in Rheinland-Pfalz (siehe Merkblatt BTV-8 zum Downloaden)

Geflügelpest – klassische und atypische

Klassische Geflügelpest (aviäre Influenza) und die atypische Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit (Newcastle-Disease / ND)

Beide Erkrankungen stellen in der Regel keine Gefahr für den Menschen dar, sind jedoch für Geflügel hoch ansteckend. Sie können in der Geflügelpopulation zu erheblichen Ausfällen bis zu Totalverlusten führen. Deshalb sind beide Tierseuchen anzeigepflichtig und werden durch die Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung) gemaßregelt.
Von rechtlicher Seite gesehen besteht ein großer Unterschied zwischen beiden Erkrankungen: Für die klassische Geflügelpest besteht ein Impfverbot und für die Newcastle-Krankheit besteht Impfpflicht.

Die klinischen Erscheinungen der klassischen Geflügelpest können sehr vielfältig sein und sind nicht typisch für diese Erkrankung. Die Inkubationszeit (Zeit zwischen der Ansteckung und klinischer Erkrankung) ist mit 2 bis 5 Tagen sehr kurz, dabei erkranken nahezu alle Tiere des Bestandes. In eierproduzierenden Betrieben geht die Legeleistung drastisch zurück und es treten vermehrt schalenlose Eier auf. Die Tiere sind im Allgemeinbefinden stark gestört, sehr schwach und zeigen häufig Symptome wie Atembeschwerden, wässrige Durchfälle, Bewegungsstörungen und/oder Apathie. Die Krankheitsdauer beträgt etwa 2 bis 7 Tage.
Die Seuche kann alle Geflügelarten befallen, wobei zahlreiche Wildvogelarten nicht klinisch erkranken, jedoch als Virusträger und -ausscheider an der Verbreitung beteiligt seien können.
Das Virus wird mit dem Kot und anderen Körpersekreten ausgeschieden. Die Weiterverbreitung erfolgt durch den direkten Kontakt der Tiere untereinander oder durch kontaminiertes Trinkwasser und Futter im Bestand. Ein weiterer Übertragungsweg ist der Handel mit infizierten Tieren, Eiern und Transportbehältnisse bzw. Verpakkungsmaterialien. Nicht zuletzt kann auch der Mensch das Virus weiterverbreiten, wenn nicht auf ausreichende Schutzkleidung, sowie ständige Reinigung und Desinfektion geachtet wird.

Deshalb an dieser Stelle die Bitte an alle Geflügelhalter im Kreisgebiet:

  • Möglichst wenig privaten Tierverkehr.
  • Auch den Personenverkehr im Bestand so gering wie mögliche halten.
  • Den Kontakt der eigenen Tiere mit anderen, insbesondere mit Wildvögeln, vermeiden.
  • Tiere und Produkte unbekannter Herkunft nicht in den heimischen Bestand verbringen.
  • Die Schadnagerbekämpfung und Fütterungshygiene intensivieren und nicht zuletzt eine regelmäßige Bestandskontrolle durchführen.

Durch die Beachtung dieser Maßnahmen läßt sich ein Einschleppungs- bzw. Infektionsrisiko schon erheblich senken.

Als letzten, aber sehr wichtigen Hinweis möchte das Veterinäramt die Geflügelhalter an die Impfpflicht gegen die Newcastle-Krankheit erinnern.

Impfpflicht für Hühner und Truthühner

Hühner und Puten gegen Newcastle-Disease impfen

Das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz (LUA) Koblenz erinnert die Geflügelhalter an ihre Verpflichtung, Hühner und Puten gegen die Newcastle-Disease (ND) zu impfen. Zurzeit ist Deutschland frei von der ND-Krankheit. Wiederkehrende Ausbrüche dieser verlustreichen Krankheit in anderen europäischen Ländern wie Schweden und Rumänien zeigen aber das ND eine dauerhafte Bedrohung darstellt.

Zusammenfassend wird für Kleinstbestände in Hobbyhaltung die Anwendung von Inaktivat-Impfstoff mit folgendem Immunisierungsschema empfohlen (Siehe S.6 „Impfung von Hobbygeflügel“):

Grundimmunisierung im Alter von2.- 3. LebenswochenLebendimpfstoff
9. -12. LebenswocheLebendimpfstoff
zwischen 14. und 16. LebenswocheInaktivatimpfstoff              

Nach dieser Grundimmunisierung mit dem im Verhältnis teureren Inaktivatimpfstoff (Applikation per Injektionem) ist eine einmalige, jährliche Wiederholungsimpfung ausreichend (zum Vergleich Lebendimpfstoff alle 6 Wochen).

Lebendimpfstoff (über Trinkwasser oder als Einzelapplikation oral oder oculo-nasal getropft) wird nur in großen Mengen für die Geflügelwirtschaft produziert (Dosis 500-1000 ), ist aber kostengünstig. Überdosierung wird als unproblematisch eingeschätzt. Reste müssen durch Desinfektion oder Erhitzung inaktiviert werden.
Weder Lebend- noch Inaktivatimpfstoffe dürfen an nicht gewerbs- und berufsmäßige Geflügelhalter abgegeben werden. Es bietet sich an, z.B. mit lokalen Geflügel- oder Kleintierzuchtvereinen koordinierte Impftermine zu vereinbaren, bei denen der Tierarzt unter Beachtung der nötigen Hygienemaßnahmen die jeweiligen Haltungen aufsuchen sollte. Sammeltermine in einer Praxis sollten aus seuchenhygienischen Gründen vermieden werden.

Tiergesundheitsschutz

10 Gebote zum Tiergesundheits- und Tierseuchenschutz in geflügelhaltenden Betrieben

  1. Absperrung des Betriebsbereiches: Betreten verboten! Wertvoller Tierbestand! Kein unbefugter Fahrzeugverkehr innerhalb des Betriebsbereiches.
  2. Übersichtliche Aufzeichnungen aller Betriebsdaten nach Geflügelfleischhygienerecht in einem Ordner. Aufbewahrung in einem staubdichten Schrank im Vorraum! Aufbewahrung von Medikamenten in einem staubdichten Schrank; Impfstoffe im Kühlschrank!
  3. Stallungen und Nebenräume in gutem baulichen Zustand; an den Eingängen
  4. Umkleide- bzw. Vorraum mit Handwaschbecken (Seife, Einmalhandtücher) in aufgeräumtem und sauberem Zustand! Möglichkeit zur Reinigung und Desinfektion von
  5. Betreten der Stallungen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einmalschutzkleidung (Stiefel, Overall, Haarnetz).
  6. Kein Geflügel unterschiedlicher Altersgruppen (besonders bei Puten) Kein Geflügel mehrer Arten! Gefahr der Übertragung nicht artspezifischer Krankheiten! Personell getrennte Bewirtschaftung von Aufzucht- und Maststall, mindestens jedoch Wechsel der Arbeitskleidung und Desinfektion von Schuhwerk beim wechselseitigen Betreten der Ställe. Keine Hunde und Katzen! (Pasteurellen)
  7. Regelmäßige Schadnagerbekämpfung in den Stallungen sowie im Außenbereich.
  8. Flüssigkeits- und geruchsdichte Kadavercontainer (möglichst gekühlt) aus stabilen leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Materialien (Edelstahl) möglichst weit von den Stallungen; zur Abholung durch die TKBA Container an die Hofzufahrt.
  9. Mindestens 2 Wochen Leerstandzeit nach Reinigung und Desinfektion zwischen den einzelnen Durchgängen! Reinigung und Desinfektion der Stallungen einschließlich der Nebenräume, Streuarbeitsmaschinen, Gerätschaften und Werkzeugen auf dem Betriebsgelände nach der Komplettausstallung.
  10. Kompostierung (Keimreduzierung) von Geflügeldung oder Ausbringen auf Ackerflächen und sofortiges Unterpflügen.

Gesundheitsbescheinigungen für Tiere im internationalen Reiseverkehr

Allgemeine Informationen
Gesundheitsbescheinigungen für Hunde, Katzen und andere Heimtiere im internationalen Reiseverkehr

Wollen Sie mit Ihren Tieren ins Ausland reisen, dann brauchen Sie für einige Länder ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis. Weitere Informationen zum Reisen mit Heimtieren erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
Ist ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis erforderlich, rufen Sie uns bitte an und vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Bringen Sie bitte Ihr Tier und den Impfpass mit.

Gesundheitsbescheinigungen für Pferde im internationalen Reiseverkehr

Wenn Sie mit Ihrem Pferd ins Ausland reisen oder es dorthin veräußern wollen, benötigen Sie eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung. Bitte reichen Sie dazu das zum Download beigefügte Formular ausgefüllt, spätestens drei Werktage vor Abfahrt des Pferdes, per E-Mail (vetamt@kreis-ahrweiler.de) oder per Fax: 02641/975-7506 bei uns ein.

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