Dafür ist eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz erforderlich
Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren arbeitet, muss beachten, dass einige dieser Tätigkeiten laut §11 des Tierschutzgesetzes erlaubnispflichtig sind. Gewerbemäßiges Handeln liegt vor, wenn eine Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Ein Gewerbebetrieb im Sinne der Gewerbeordnung braucht nicht vorzuliegen. Sämtliche Tätigkeiten bedürfen vor Aufnahme der Tätigkeit der Erlaubnis durch das zuständige Veterinäramt. Für die Erteilung der Erlaubnis ist es u. a. zwingend erforderlich, dass der Verantwortliche (i. d. R. der Tierhalter) über die nötige Sachkunde verfügt. Zu den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten zählen:
- gewerbsmäßiges Züchten oder Halten (= Tierpensionen) von Wirbeltiere außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild. Zu beachten ist, dass Pferde nicht zu den landwirtschaftlichen Nutztieren zählen. Demnach ist auch das Betreiben einer Pferdepension (Halten von Wirbeltieren) erlaubnispflichtig;
- gewerbsmäßiges Handeln mit Wirbeltieren, beispielsweise Hunde- und Pferdehandel;
- das Betreiben eines Reit- und/oder Fahrbetriebes, beispielsweise das Anbieten von Ponyreiten und Kremserfahrten;
- gewerbsmäßiges zur Schau stellen von Tieren oder das gewerbsmäßige zur Verfügung stellen von Tieren zu diesem Zweck, beispielsweise Vorzeigen von Tieren auf Märkten, in Gehegen, Zoos etc.;
- gewerbsmäßiges Bekämpfen von Wirbeltieren als Schädlingen, beispielsweise von Mäusen und Ratten;
- gewerbsmäßiges Ausbilden von Hunden für Dritte oder die gewerbsmäßige Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter, beispielsweise Hundeschulen, Hundeverhaltensberater;
- gewerbsmäßiges Arbeiten mit Tieren im sozialen Einsatz, auch bei ehrenamtlichen tiergestützten Interventionen, die im Rahmen von gemeinnützigen Vereinen erfolgen.
Auch im Nebenerwerb sind die genannten Tätigkeiten tierschutzrechtlich erlaubnispflichtig.
Das Formular für den Antrag kann auf dieser Internetseite abgerufen werden.
Das gewerbliche Betreiben oben genannter Tätigkeiten ohne entsprechende Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis 25.000 Euro bestraft werden.