Grünlandumbruch
Grünlandflächen wie Mäh- und Streuobstwiesen sowie Weiden werden intensiv oder extensiv bewirtschaftet und stellen aus Sicht des Naturschutzes einen wichtigen Lebensraum für Flora und Fauna dar. Durch die zunehmende bauliche und landwirtschaftliche Nutzung unterliegt das vorhandene Grünland zunehmend starkem Druck. Seitens der Landesregierung wurden hochwertige Grünlandflächen zum Erhalt von Lebensräumen durch § 15 LNatSchG unter Schutz gstellt.
Der Umbruch von Grünland ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Umbruchs wird im Rahmen einer Beteiligung durch die Landwirtschaftsbehörde geprüft. Für den Umbruch von Grünlandflächen, die nicht über EU Direktzahlungen gefördert werden ist ein Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Diese prüft im Einzelfall ob der Umbruch genehmigungsfähig ist und legt die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen fest.