Gewässerunterhaltung
Die Gewässerunterhaltung umfasst vor allem die Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses. Die Unterhaltung von Seen und künstlichen fließenden Gewässern (z.B. Mühlengräben) obliegt dem Eigentümer des Gewässers.
Für natürliche fließende Gewässer gibt es folgende Zuständigkeiten:
Rhein: Bundeswasserverwaltung
Ahr: Obere Wasserbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord)
Adenauer Bach, Brohlbach, Trierbach: Untere Wasserbehörde (Kreisverwaltung)
Alle anderen Bäche: Städte und Verbandsgemeinden
Sofern von Ufergrundstücken Beeinträchtigungen für das Gewässer ausgehen, z.B. durch umgefallene Bäume, dann ist der Eigentümer des Ufergrundstücks für die Beseitigung verantwortlich.