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Weitere Hilfen und Angebote

Schuldnerberatung

Niemand kann ausschließen, daß er einmal durch widrige Umstände (z.B. Krankheit, Arbeitslosigkeit) in eine finanzielle Situation gerät, die die Rückzahlung vorhandener Schulden unmöglich macht, weil die Einkünfte lediglich zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichen.

Das Ansteigen des Schuldenberges durch auflaufende Zinsen, Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger sind die Folge.

In diesem Fall ist fachliche Hilfe und Unterstützung notwendig. Diese wird angeboten von der Schuldnerberatungsstelle beim Diakonischen Werk in Bad Neuenahr-Ahrweiler.

Es sollte allerdings nicht gewartet werden, bis Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger bereits eingeleitet wurden. Eine effektive Hilfe setzt voraus, daß sie frühzeitig einsetzen kann. Sobald feststeht, daß Schulden nicht mehr bezahlt werden können, sollte mit der Schuldnerberatungsstelle Kontakt aufgenommen werden.

Schuldner- und Insolvenzberatung des Diakonischen Werks Koblenz
Außenstelle Bad Neuenahr
Wolfgang-Müller-Straße 7a
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

Telefonzeiten:
Mo, Di, Do und Fr von 10-12 Uhr sowie Mi von 13-15 Uhr


Tel.: (02641) 20 70 10 – 4
Fax: (02641) 20 70 10 – 9

E-Mail: dw-sbahrweiler@kirchenkreis-koblenz.de
Home: https://www.diakonie-koblenz.de

Schuldner und Insolvenzberatungsstelle des Jugend-Hilfe-Vereins für den Kreis Ahrweiler e.V.

Kreuzstr. 8
53489 Sinzig-Löhndorf
sowie
Jugendcontainer, gegenüber von Ramersbacher Str. 25
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

Für beide Beratungsstellen gilt:
Terminvereinbarung und Informationen unter Telefon: 02642 905 77 38 (Mo-Fr 8-13 Uhr)
info@jhv-aw.de
JHV Ahrweiler – Angebote rund um berufliche Qualifizierung (jhv-aw.de)

Das Angebot richtet sich an Jugendliche und junge Menschen bis 35 Jahre aus dem Kreis Ahrweiler.
Das Angebot ist für die Klienten kostenlos.

Beratungen können auf Deutsch, Englisch und Spanisch angeboten werden.

Prozesskostenhilfe

Durch die Prozesskostenhilfe wird es rechtsuchenden Bürgern mit geringem Einkommen erleichtert, ihr Recht bei Gericht geltend zu machen.

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag

Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird der Antragsteller von der Zahlung der Gerichtskosten und Kosten für den eigenen Anwalt befreit.

Soweit er dazu in der Lage ist, muss er sich allerdings an den Kosten des Prozesses beteiligen. Die Wahl des Anwalts wird ihm freigestellt. Weiterhin wird für einkommensschwache Bürger im außergerichtlichen Bereich eine kostenlose Rechtsberatung durchgeführt.

Nähere Informationen hierüber erteilen die Amtsgerichte, bei denen auch die Anträge zu stellen sind.

Fahrdienst für Behinderte

Ein Beförderungsdienst im Rahmen der Mobilitätshilfe kann in Anspruch genommen werden, um Menschen mit Behinderung zu befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Aus diesem Grund kann die Mobilitätshilfe für folgende Fahrten eingesetzt werden:

  • Besuchsfahrten
  • Fahrten zur Teilnahme an kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, z.B. den Besuch von Kinos, Museen, Vereinen, Freizeiteinrichtungen, Sportstätten
  • Spazierfahrten
  • Fahrten für Besorgungen des täglichen Lebens, z.B. Einkaufsfahrten, Erledigungen bei Behörden oder Banken.

Es können keine Kosten für Fahrten übernommen werden, für die vorrangig ein anderer Kostenträger zuständig ist. Insbesondere fallen hierunter Fahrten zu ärztlichen und sonstigen therapeutischen Behandlungen, Fahrten zu Arbeitsstätten, Schulen, Tagesstätten und vergleichbaren Fahrten sowie Erholungs-/Urlaubsfahrten.

Zur Inanspruchnahme der Mobilitätshilfe sind Personen mit Behinderung berechtigt, die über das Merkzeichen aG oder H im Schwerbehindertenausweis verfügen und denen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Art und Schwere der Behinderung nicht zugemutet werden kann. Ausgenommen sind Personen, die über ein eigenes Fahrzeug verfügen oder ein geeignetes Fahrzeug von Familienangehörigen zur Verfügung steht.

Die Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig.

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