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Reisen mit Betäubungsmitteln

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Nach den Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) darf ein Arzt für Patienten Betäubungsmittel in angemessener Menge verschreiben. Der Patient darf die aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbenen Betäubungsmittel in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen. Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist nicht zulässig, da Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden dürfen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 b Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)).

Bei der Mitnahme von Betäubungsmitteln sind die nachstehend beschriebenen Regelungen zu beachten:

  1. Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens:
    Diese Regelungen gelten nur für Bürger aus den Vertragsstaaten des Schengener Abkommens: Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens (zur Zeit Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln erfolgen, sofern eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeführt wird.

  2. Reisen in andere Staaten:
    Es gibt keine einheitlichen Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln als medizinischer Bedarf von Reisenden in andere als die oben genannten Staaten des Schengener Abkommens. Um Betäubungsmittel auch bei solchen Reisen mitnehmen zu können, wird grundsätzlich empfohlen, nach den Richtlinien des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (International Narcotics Control Board – INBC) zu verfahren. Hiernach sollten sich Reisende von ihrer Arztpraxis eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen, welche den Namen der Patientin oder des Patienten, Angaben zu Einzel- und Tagesdosierung, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält.Wir empfehlen Ihnen, die geltenden Bestimmungen in dem Reiseland vor Antritt der Reise abzuklären. Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge der mitzuführenden Betäubungsmittel ein oder verbieten die Mitnahme von bestimmten Betäubungsmitteln sogar generell. Hierzu kann die jeweilige diplomatische Vertretung des Ziellandes in Deutschland Auskunft erteilen, deren Kontaktadressen auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes abgerufen werden können.

Die Bescheinigung ist vor Antritt der Reise von Ihrem zuständigen Gesundheitsamt zu beglaubigen. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Sie müssen die beglaubigte Bescheinigung bei der Reise mitführen.

Zur Beglaubigung einer Bescheinigung bitten wir um telefonische Terminvereinbarung
Tel.: 02641/975-621 oder 02641/975-633

Bringen Sie zum vereinbarten Termin bitte folgende Unterlagen mit:

  • gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • Originalrezept oder eine vom Arzt oder Apotheker abgestempelte Kopie des BtM-Rezeptes
  • sowie die von der Ärztin oder vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung

Weitere Informationen zum Thema Reisen mit Betäubungsmitteln sowie einen Formular-Download für die entsprechenden Bescheinigungen finden Sie auf der Homepage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und  auf der Homepage des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB) Narcotics Controll Board.

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