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Montag, 28. November 2016

HINWEIS (Veröffentlichung vor 7 Jahren): Sie befinden sich im Pressedienst-Archiv der Kreisverwaltung Ahrweiler. Eine Gewähr für die Aktualität zum Zeitpunkt Ihres Aufrufs kann nicht gegeben werden.

Geflügelpest: Schutzmaßnahmen ausgeweitet

Geflügelhalter auch im Kreis Ahrweiler müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen beachten, damit sich die Geflügelpest nicht weiter ausbreitet.

Geflügelhalter auch im Kreis Ahrweiler müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen beachten, damit sich die Geflügelpest nicht weiter ausbreitet. Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat eine neue Eilverordnung erlassen, die auch kleine Geflügelhaltungen bundesweit in den Blick nimmt. Die Kreisverwaltung Ahrweiler nennt Einzelheiten.

Die neue Verordnung des Bundesministeriums ergänzt die bereits bestehende Geflügelpestverordnung und fordert wegen des aktuellen Auftretens der Viruskrankheit „Aviäre Influenza“ besondere Schutzmaßnahmen, die alle Geflügelhalter ab sofort einhalten müssen.

Folgende erweiterten Maßnahmen gelten für Bestände, in denen bis 1.000 Tiere gehalten werden:

  • Alle Geflügelhalter, auch Klein- und Hobbyhalter, müssen in einem Geflügelregister die Zahl der je Werktag verendeten Tiere eintragen.
  • Alle Halter ab 10 Tiere müssen die Zahl der je Werktag gelegten Eier in einem Geflügelregister unverzüglich eintragen.
  • Die Register sind drei Jahre aufzubewahren und dem Kreis-Veterinäramt auf Verlangen vorzulegen.

 

Außerdem müssen alle Geflügelhalter sicherstellen,

  • dass die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Geflügel-Standorten gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
  • dass die Ställe und Standorte von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und diese Kleidung anschließend abgelegt wird,
  • dass die Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
  • dass betriebsbereite Einrichtungen zum Händewaschen und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten werden.

Ohnehin gelten unter anderem bereits Schutzmaßnahmen gemäß der Geflügelpest-Verordnung. So müssen alle Halter im Geflügelregister eine Reihe von Angaben eintragen:

  • beim Zugang von Geflügel: Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels;
  • beim Abgang ebenfalls Name und Anschrift des Transportunternehmens sowie des künftigen Tierhalters, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels;
  • bei Abgabe von Geflügel auf einer Geflügelausstellung oder ähnlichen Veranstaltungen zusätzlich: Anzahl und Kennzeichnung des Geflügels.

Zur Erinnerung: Ein erhöhtes Risiko besteht für Tierhaltungen in der Nähe von Rast- und Sammelplätzen der Wildvögel an Gewässern. Daher hat das Kreis-Veterinäramt Ahrweiler eine Stallpflicht von Nutztierhaltungen bis 31. Januar 2017 verfügt, die für zwei Gebiete gilt:

  • einen 1.300 Meter breiten Korridor entlang des Rheinufers von Remagen-Rolandswerth bis Brohl;
  • für die am Laacher See gelegenen Ortsgemeinden Wassenach und Glees.

Das Geflügel in diesen beiden Gebieten muss in geschlossenen Ställen oder abgeschotteten Unterständen gehalten werden. Außerdem sind dort als Biosicherheitsmaßnahmen Geflügelbörsen und Märkte bis zum 31. Januar 2017 verboten. Diese vom Kreis-Veterinäramt festgelegten Maßnahmen gelten nicht für die übrigen Gebiete im Kreis Ahrweiler.

Die Verordnung des Bundes, die Allgemeinverfügung des Kreises sowie weitere Infos stehen auf der Internet-Seite der AW-Kreisverwaltung: www.kreis-ahrweiler.de.

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