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Entsorgung der Reste von erlegtem Wild und von Wildtieren

Das rheinland-pfälzische Umweltministerium hat einen Leitfaden zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Reste von erlegtem Wild und von Wildtieren, die beispielsweise bei einem Verkehrsunfall getötet wurden, veröffentlicht.

Danach dürfen nach dem Erlegen und direkten Aufbrechen des Wildes im Jagdbezirk anfallende Reste, die nicht für den Verzehr vorgesehenen sind, dort verbleiben. Vergraben der Innereien oder Zerwirkreste ist nicht notwendig. Lediglich muss gewährleistet sein, dass andere Naturnutzer nicht beeinträchtigt oder gestört werden. Für Wild, welches Anzeichen von Tierseuchen oder Krankheiten aufweist, gelten besondere Vorgaben, die die Gefahr einer möglichen Verschleppung von Krankheitserregern verringern.

Den vollständigen Leitfaden mit allen Regelungen zur Entsorgung von Fallwild oder der Reste von erlegtem Wild und von Wildtieren finden Sie auf der rechten Seite als Link zum Download.

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