Bußgeldstelle
Die Bußgeldstelle der Kreisverwaltung Ahrweiler ist zuständig für Verstöße aus allgemeinen Rechtsgebieten, wie beispielsweise aus dem Abfallrecht, Baurecht, Waffenrecht, Lebensmittelrecht, Schulrecht, Naturschutzrecht, Tierschutz und viele mehr.
Wofür ist die Bußgeldstelle Ahrweiler nicht zuständig?
Zum 1. Januar 2013 sind die Zuständigkeiten aus dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsverstößen, Alkohol- und Drogendelikte, sowie Alkoholverbot für Fahranfänger von den Kreisverwaltung auf das Polizeipräsidium Rheinlandpfalz – Zentrale Bußgeldstelle Speyer – übergegangen.
Allgemeine Fragen zu Verkehrsordnungswidrigkeiten, insb. Geschwindigkeitskontrollen auf überörtlichen Straßen, richten Sie bitte per E-Mail an die Zentrale Bußgeldstelle beim Polizeipräsidium Rheinpfalz in Speyer. E-Mail: pprheinpfalz.zbs@polizei.rlp.de
Führerscheine können von der Bußgeldstelle nicht zur Aufbewahrung im Falle eines Fahrverbotes entgegen genommen werden.
In der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler wird die innerörtliche Geschwindigkeitsüberwachung durch die eigene Ordnungsbehörde durchgeführt und geahndet. Wenden Sie sich in diesen Fällen an die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler. E-Mail: buergerbuero@bad-neuenahr-ahrweiler.de
Für die Überwachung des ruhenden Verkehrs (insbes. Parkverstöße) sind die kommunalen Gebietskörperschaften im Landkreis Ahrweiler (Verbandsgemeinden, Städte, Gemeinde Grafschaft) zuständig. Bei Fragen zu „Knöllchen“ wenden Sie sich daher bitte an die zuständige Verwaltung.
Bußgeldhöhe und Gebühren
Die Höhe des Verwarngeldes bzw. des Bußgeldes richtet sich nach der Sach- und Rechtslage des vorgeworfenen Verstoßes. Zu prüfen sind der Einzelfall, die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, die Vorwerfbarkeit und die wirtschaftlichen Verhältnisse.
Für die Ausfertigung eines Bußgeldbescheides sieht das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) die Festsetzung einer Gebühr vor. Diese beträgt 5 % der Geldbuße, mindestens jedoch 25,00 Euro zuzüglich Zustellungsgebühren von zur Zeit 3,50 Euro.
Einsprüche
Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Nähere Informationen finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bußgeldbescheides.
Bitte beachten Sie, dass Einsprüche nicht mit einfacher E-Mail eingelegt werden können.
Es empfiehlt sich, einen Einspruch zu begründen. Damit wird die Bußgeldstelle in die Lage versetzt, den gesamten Sachverhalt neu zu bewerten und gegebenenfalls eine neue Entscheidung zu treffen.
Ändert die Bußgeldstelle den Bußgeldbescheid nicht, weil sie weiterhin von der Verantwortlichkeit des Betroffenen ausgeht, gibt sie das Verfahren an das zuständige Amtsgericht ab, wo in einer öffentlichen Hauptverhandlung alle Tatumstände mündlich erörtert werden.