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Freitag, 8. Dezember 2023

HINWEIS (Veröffentlichung vor 1 Jahr): Sie befinden sich im Pressedienst-Archiv der Kreisverwaltung Ahrweiler. Eine Gewähr für die Aktualität zum Zeitpunkt Ihres Aufrufs kann nicht gegeben werden.

Stellungnahme der Kreisverwaltung Ahrweiler zur Online-Petition „Gnadenhof Eifel“

Aus gegebenem Anlass bezieht die Kreisverwaltung Ahrweiler Stellung zu den in einer Online-Petition genannten Schilderungen den „Gnadenhof Eifel“ betreffend.

Derzeit ist ein Widerspruchsverfahren der „Betreiberin“ des Gnadenhofs gegen die Verfügung des Veterinäramtes beim Kreisrechtsausschuss Ahrweiler anhängig.

Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Ahrweiler ist ein unabhängiges, daher nicht weisungsgebundenes Gremium, das in der Besetzung eines Volljuristen/einer Volljuristin und zwei ehrenamtlichen Beisitzern/Beisitzerinnen, die volles Stimmrecht besitzen, über eingelegte Widersprüche in der Regel nach einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Sach- und Rechtslage entscheidet.

Die letztlich zu treffende Entscheidung des Kreisrechtsausschusses kann und soll nicht vorweggenommen werden.

Alle Anfragen die Petition betreffend und Nachrichten in Sachen Tierschutz sowie die Sorgen um den Gnadenhof nimmt die Kreisverwaltung Ahrweiler sehr ernst.

Auf der Grundlage von Art. 20 a Grundgesetz, der Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz, ist der Schutz des Tieres als Lebewesen eine elementare Aufgabe von Verwaltung und bietet auch engagierten Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, sich zum Schutz von Tieren bei Missständen an die Verwaltung wenden zu können. Gleichwohl ist zurzeit aber leider teilweise eine einseitige Informationslage festzustellen, wobei wesentliche Informationen bewusst oder unbewusst nicht veröffentlicht werden.

Zum Sachverhalt:
Bei einer Kontrolle und weiteren Überprüfungen musste das Veterinäramt des Kreises Ahrweiler feststellen, dass die Tierhaltung zurzeit nicht artgerecht ist und die Haltung von Hunden im vorliegenden Fall nicht dem Tierwohl entspricht. Deshalb wurde eine Reduzierung des Hundebestandes angeordnet, ein vollständiges Hundehaltungsverbot wurde hingegen nicht gefordert.

Nach dem Tierschutzgesetz ist das Veterinäramt verpflichtet einzuschreiten, wenn die Voraussetzungen für eine tierschutzgerechte Haltung nicht gegeben sind, sodass das Veterinäramt wegen der derzeitigen Haltungsbedingungen die notwendigen Maßnahmen zum Tierschutz verfügt hat.

Gegen die erhobene Behauptung, dass Tiere des Gnadenhofs „auf der Straße enden“ oder „weggespritzt werden“ sollen oder müssten, verweist das Veterinäramt ausdrücklich darauf, dass es dafür keine Grundlage gibt. Dies wäre auch mit dem Tierschutzgesetz nicht vereinbar.

Auch der Behauptung, der „hiesige Amtsveterinär“ führe „einen persönlichen Krieg gegen“ den Hof, tritt die Verwaltung entschieden entgegen und verweist darauf, dass Verstößen gegen geltendes Recht nachzugehen ist.
Der erhobene Vorwurf, dass sich die Besitzerin, „eine Frau“, den Entscheidungen widersetzen wolle, sei „ihm ein Gräuel“, wird ausdrücklich zurückgewiesen.

Bei allen amtstierärztlichen Kontrollen wird zudem darauf geachtet, dass das Tierwohl nicht gefährdet wird und die Überprüfungen für die Tiere schonend ablaufen.

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