Kreisrechtsausschuss
Der Kreisrechtsausschuss ist die Widerspruchsbehörde bei den Kreisverwaltungen in Rheinland-Pfalz.
Er ist ein gerichtsähnlicher, weisungsfreier Ausschuss des Landkreises Ahrweiler.
Der Ausschuss entscheidet in der Besetzung mit einer hauptamtlichen Vorsitzenden oder einem hauptamtlichen Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzern. Die Sitzungen des Kreisrechtsausschusses sind öffentlich. Die Beratung und Abstimmung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung.
Der Kreisrechtsausschuss hat keine Kompetenz, eine Satzung zu überprüfen und für ungültig zu erklären.
Das Verfahren ist geregelt in den §§ 68 ff. VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) in Verbindung mit §§ 6 ff. AGVwGO (Landesgesetz zur Ausführung der VwGO).
Zuständigkeit des Kreisrechtsausschusses
Der Kreisrechtsausschuss ist zuständig, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt (Bescheid) der folgenden Behörden richtet:
- Kreisverwaltung Ahrweiler
- Verbandsgemeindeverwaltungen Altenahr, Adenau, Bad Breisig oder Brohltal
- Stadtverwaltungen Bad Neuenahr-Ahrweiler, Remagen oder Sinzig
- Gemeindeverwaltung Grafschaft
- Behörden einer sonstigen der Aufsicht der Kreisverwaltung unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
Wofür ist der Kreisrechtsausschuss nicht zuständig?
Der Kreisrechtsausschuss kann immer nur in konkreten Einzelfällen entscheiden.
Die Widerspruchsführerin oder der Widerspruchsführer muss geltend machen können, unmittelbar in ihren oder seinen eigenen Rechten verletzt zu sein.
Sind wie zum Beispiel bei einer Gemeindesatzung eine Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern betroffen, kann der Kreisrechtsausschuss nicht tätig werden.
Auch kann der Kreisrechtsausschuss keine allgemeine Rechtsberatung erteilen; diese Aufgabe bleibt Rechtsanwälten vorbehalten.
Nicht tätig werden kann der Kreisrechtsausschuss auch bei allen formlosen Rechtsbehelfen, etwa Petitionen, Dienstaufsichtsbeschwerden oder bei allgemeinen Eingaben und Anliegen an die Verwaltung.
Schließlich kann der Kreisrechtsausschuss nur im öffentlich-rechtlichen Bereich tätig werden.
Zivilrechtliche Streitigkeiten sind vor dem Amts- oder Landgericht auszutragen.
Sinn und Zweck des Verfahrens
§ 68 VwGO schreibt als Voraussetzung der Zulässigkeit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage grundsätzlich die vorherige Durchführung eines Vorverfahrens – Widerspruchsverfahrens – vor. Im Wege dieses Vorverfahrens kann ein angefochtener Verwaltungsakt beziehungsweise die Ablehnung des Erlasses eines beantragten Verwaltungsaktes von der Verwaltung selbst nochmals unter den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit und teilweise auch der Zweckmäßigkeit nachgeprüft werden.
Das Vorverfahren dient der Wahrung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung, dem Rechtschutz der Bürgerinnen und Bürger durch Eröffnung einer nochmaligen Überprüfung von Entscheidungen der Behörden im Bereich der Verwaltung selbst und der Entlastung der Gerichte.
Welche Frist und Form sind zu beachten?
Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Widerspruchsfrist wird auch durch das Einlegen des Widerspruchs direkt beim Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Ahrweiler, Wilhelmstr. 24-30, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, gewahrt. Bei der Einlegung des Widerspruchs ist die Schriftform zu beachten. Zur Wahrung der Schriftform gehört die eigenhändige Unterschrift. Die Einlegung per Fax ist zulässig.
Für die Einlegung eines Widerspruchs per E-Mail gilt Folgendes: Der Widerspruch ist nur dann formgerecht erhoben, wenn die Widerspruchsführerin oder der Widerspruchsführer das elektronische Dokument gemäß § 70 VwGO i. V. m. §§ 79, 3 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat und die Behörde gemäß § 3 a Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 VwVfG den Zugang für elektronische Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur eröffnet hat.
Der Widerspruch kann jederzeit schriftlich, per Fax oder per E-Mail, sofern diese mit qualifizierter Signatur versehen ist, zurückgenommen werden.
Wie ist der Verfahrensgang?
Zunächst überprüft die Ausgangsbehörde, ob sie Aspekte bei der Entscheidungsfindung außer Acht gelassen hat, die gegebenenfalls zu einem anderen Ergebnis führen. Wenn dies der Fall ist, hilft sie dem Widerspruch ab, d.h. sie trifft eine für die Bürgerin oder den Bürger positive Entscheidung.
Falls die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass sie rechtmäßig gehandelt hat, wird der komplette Vorgang unter Darlegung der Gründe für die getroffene Entscheidung der Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses vorgelegt, sofern der Widerspruch nicht zurückgenommen wird.
Mit der Registrierung des Widerspruchs im Kreisrechtsausschuss wird das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Ausnahme: Sozialverfahren). Sodann erhalten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.
Anschließend wird ein Termin zur mündlichen Erörterung festgelegt. Hierzu werden die Beteiligten geladen. Eine mündliche Erörterung kann u.a. dann unterbleiben, wenn sich die Verfahrensbeteiligten zuvor mit einer Entscheidung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einverstanden erklärt haben oder der Widerspruch offensichtlich unzulässig ist. Zu Beginn der mündlichen Erörterung haben die Beteiligten nochmals die Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern und ihre jeweiligen Auffassungen mündlich darzulegen.
Für die weitere Vorgehensweise bestehen verschiedene Möglichkeiten:
- Der Widerspruch kann jederzeit zurückgenommen werden, solange darüber durch den Kreisrechtsausschuss noch nicht entschieden, d.h. noch kein Widerspruchsbescheid zugestellt worden ist. Mit der Rücknahme wird der angefochtene Bescheid bestandskräftig. Die von der Widerspruchsführerin oder dem Widerspruchsführer zu tragenden Verfahrenskosten ermäßigen sich um 2/3 bei Rücknahme des Widerspruchs vor dem Erörterungstermin. Die Gebühr ermäßigt sich um die Hälfte bei Rücknahme nach Einladung zur mündlichen Verhandlung bzw. bei Rücknahme im Termin. Mindestens wird eine Gebühr von 30 € festgesetzt.
- Die Behörde kann dem Widerspruch auch jetzt noch abhelfen. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens sind dann von ihr zu tragen.
- Die Beteiligten können sich auch durch Abschluss eines Vergleichs einigen.
Sollte eine Rücknahme des Widerspruchs, eine Abhilfe durch die Ausgangsbehörde oder ein Vergleich nicht möglich sein, berät der Kreisrechtsausschuss im Anschluss an die mündliche Erörterung in nicht-öffentlicher Sitzung über den Widerspruch und trifft nach geheimer Abstimmung eine Entscheidung. Bei der Abstimmung haben die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende sowie jede Beisitzerin und jeder Beisitzer eine Stimme. In dieser Entscheidung wird auch festgelegt, wer die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat. Diese Kosten werden i.d.R. demjenigen auferlegt, der in der Sache unterlegen ist. Über die Sitzung wird ein Protokoll gefertigt, das auch die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses wiedergibt. Dieses wird den Beteiligten ebenso wie der anschließend zu fertigende Widerspruchsbescheid zugesandt. Der Widerspruchsbescheid enthält eine schriftliche Begründung der getroffenen Entscheidung.
Das Widerspruchsverfahren ist mit der Zustellung des mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheides beendet.
Wie lange dauert ein Verfahren?
Wegen der Vielzahl der eingehenden Widersprüche und häufig komplexen Sach- und Rechtsfragen in den einzelnen Widerspruchsverfahren kann es leider zu längeren Verfahrenszeiten kommen.
Entstehen Verfahrenskosten?
Mit Ausnahme von Sozialverfahren fallen Kosten im Widerspruchsverfahren an. Diese richten sich nach dem Landesgebührengesetz und der AGVwGO. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Streitwert. Abhängig davon betragen die Verfahrenskosten nach einer landesweit einheitlich anzuwendenden Gebührentabelle zwischen 20,00 Euro und 1.000,00 Euro.