Anlagen an Gewässern

Der Bau, Betrieb und die wesentliche Änderung (auch Abriss) von Anlagen an oberirdischen Gewässern bedürfen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Genehmigung. Dabei ist der Anlagenbegriff weit gefasst, so dass nicht nur Brücken und Stege dazu zählen, sondern auch Aufschüttungen, massive Mauern oder sonstige Bauten, die keiner Baugenehmigung bedürfen. Die Genehmigungspflicht betrifft Anlagen, die sich im 40 m-Bereich von Gewässern I. oder II. Ordnung bzw. im 10 m-Bereich von Gewässern III. Ordnung befinden.
Gewässer I. Ordnung: Rhein
Gewässer II. Ordnung: Ahr, Adenauer Bach, Brohlbach, Trierbach, Nohner Bach
Gewässer III. Ordnung: alle anderen Bäche (auch Mühlengräben)
Eine wasserrechtliche Genehmigung kann dann erteilt werden, wenn von der Anlage keine schädlichen Gewässerveränderungen ausgehen, die Gewässerunterhaltung nicht erschwert wird oder keine erheblichen Nachteile für andere Grundstücke zu erwarten sind.
Für die Erteilung der Genehmigung benötigt die Untere Wasserbehörde einen formlosen Antrag mit Erläuterungsbericht und Lageplan. Je nach Art und Lage der Anlage können weitere Unterlagen nachgefordert werden. Nähere Informationen hierzu können dem Merkblatt – Genehmigung § 31 LWG entnommen werden.
Da im Rahmen des Genehmigungsverfahrens in der Regel weitere Stellen anzuhören sind, müssen die Antragsunterlagen in mehrfacher Ausfertigung vorgelegt werden. Darüber hinaus könnte durch die digitale Eingabe der Unterlagen, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschleunigt werden. Diese könnten über wasserwirtschaft@kreis-ahrweiler.de eingereicht werden.
Sollte eine Anlage der Baugenehmigungspflicht unterliegen, muss keine separate wasserrechtliche Genehmigung beantragt werden. Anlagen, die in Überschwemmungsgebieten von Gewässern I. und II. Ordnung errichtet werden sollen, bedürfen einer Ausnahmegenehmigung durch die Obere Wasserbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord) nach § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Mehr dazu finden Sie unter: Überschwemmungsgebiet . Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord