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Umstrukturierungsmaßnahmen von Rebflächen

Das mit EU-Mitteln finanzierte Förderprogramm für Umstellungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen im Weinbau bietet Winzerinnen und Winzern die Chance, ihre Rebflächen bei der Wiederbepflanzung optimal an moderne Technik und zukünftige Markterfordernisse anzupassen.

Aufgrund EU-Anforderungen ist vor Durchführung der Maßnahme zusätzlich eine Vor-Ort-Kontrolle erforderlich. Somit umfasst das Förderprogramm ein 2-teiliges Antragsverfahren. Nach der erfolgten Pflanzung erfolgt eine Fertigstellungsmeldung.

Winzerinnen und Winzer können in der Zeit vom 2. Mai 2024 bis einschließlich 31. Mai 2024 Anträge für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen (Teil 1 – Rodungsantrag) im Jahr 2025 stellen. Zur Pressemeldung geht es HIER.

Teil 1 (Rodungsantrag) im Jahr vor der geplanten Pflanzung, in der Regel im Mai

Hier müssen alle Flächen beantragt werden, für die eine Förderung durch die Umstrukturierung geplant ist und die im Herbst des Antragsjahres Teil 1 oder im Frühjahr des darauffolgenden Jahres gerodet werden sollen. Das gilt auch für Flächen, die in Flurbereinigungsverfahren gerodet werden. Ebenfalls sind unbestockte Flächen, die mit Umwandlungsrechten und Genehmigungen auf Wiederbepflanzungen neu bestockt werden sollen, im Teil 1 zu melden. Erst nach Erhalt eines positiven Rodungsbescheides durch die Kreisverwaltung darf die Rodung der beantragten Flächen erfolgen.

Teil 2 (Pflanzung) im Jahr der geplanten Pflanzung, in der Regel im Januar

Hier sind alle Flächen zu beantragen, die im Rahmen der Umstrukturierung im Antragsjahr Teil 2 neu bestockt werden sollen. Voraussetzung für die Teilnahme am Antragsverfahren ist, dass die in Teil 2 beantragten Flächen bereits in Teil 1 des Antragsverfahrens gemeldet worden sind und einen positiven Rodungsbescheid erhalten haben.

Zu Teil 2: Fertigstellungsmeldung (nach Pflanzung)

Nach erfolgter Pflanzung erfolgt durch den Antragstellenden eine sogenannte „Fertigstellungsmeldung“, die zusammen mit einer Ausfertigung der neuen Weinbaukartei, der Rebenrechnung/Lieferschein und ggf. individuell notwendigen Nachweisen bei der Kreisverwaltung einzureichen ist. Diese Meldung kann entweder in Papierform anhand eines von der Kreisverwaltung zur Verfügung gestellten Vordrucks oder über das Weininformationsportal erfolgen. Die schriftliche Meldung muss der Kreisverwaltung bis zum 30.06. des Pflanzjahres vorliegen, wenn die Förderung noch im Herbst desselben Jahres erfolgen soll. Ansonsten ist die Meldung bis spätestens 31.12. des Pflanzjahres vorzunehmen.

Wie stelle ich den Antrag?

Die Anträge können über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz gestellt werden. Für Antragstellende, die noch über keinen Zugang verfügen, kann ein entsprechender Registrierungsantrag direkt dort ausgefüllt werden. Der Antrag wird nach dem Absenden online an die Kreisverwaltung übermittelt. Durch das Programm wird dem Antragstellenden zusätzlich ein PDF-Dokument des Antrags zur Verfügung gestellt. Dieses ist auszudrucken, auf allen Seiten zu unterschreiben und mit den jeweils notwendigen Nachweisen (Auszug Weinbaukartei, ggf. Skizzen, Nachweise über Flurbereinigung, Pflanzgenehmigung der Landwirtschaftskammer) fristgerecht bei der Kreisverwaltung abzugeben.

Wie hoch ist die Förderung und was ist noch zu beachten?

Informationen zu den Fördermöglichkeiten, die Richtlinien mit sämtlichen Förderbedingungen und detaillierte Unterlagen zum Herunterladen erhalten Sie beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz.

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