Anlagen an Gewässern

Anlagen an oberirdischen Gewässern bedürfen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Genehmigung. Dabei ist der Anlagenbegriff weit gefasst, so dass nicht nur Gebäude wie Wohnhäuser oder Garagen dazu zählen, sondern auch Aufschüttungen oder Zäune. Die Genehmigungspflicht betrifft Anlagen, die sich im 40 m-Bereich von Gewässern I. oder II. Ordnung bzw. im 10 m-Bereich von Gewässern III. Ordnung befinden.

Gewässer I. Ordnung: Rhein

Gewässer II. Ordnung: Ahr, Adenauer Bach, Brohlbach, Trierbach

Gewässer III. Ordnung: alle anderen Bäche, auch Mühlengräben

Eine wasserrechtliche Genehmigung kann dann erteilt werden, wenn von der Anlage keine schädlichen Gewässerveränderungen ausgehen, die Gewässerunterhaltung nicht erschwert wird oder keine erheblichen Nachteile für andere Grundstücke zu erwarten sind.

Für die Erteilung der Genehmigung benötigt die untere Wasserbehörde einen formlosen Antrag mit Erläuterungsbericht und Lageplan. Je nach Art und Lage der Anlage können weitere Unterlagen angefordert werden. Da im Rahmen des Genehmigungsverfahrens in der Regel weitere Stelle anzuhören sind, müssen die Antragsunterlagen in mehrfacher Ausfertigung vorgelegt werden.

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