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Dienstag, 4. Juni 2019

HINWEIS (Veröffentlichung vor 6 Jahren): Sie befinden sich im Pressedienst-Archiv der Kreisverwaltung Ahrweiler. Eine Gewähr für die Aktualität zum Zeitpunkt Ihres Aufrufs kann nicht gegeben werden.

Kreisverwaltung muss Atteste für Rinderexporte in den Iran ausstellen

Oberverwaltungsgericht weist Beschwerden im Eilverfahren zurück

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) hat die Kreisverwaltung im Eilverfahren verpflichtet, ein sogenanntes Vorlaufattest für den Export von trächtigen Rindern aus dem Landkreis Ahrweiler in den Iran auszustellen. Damit hat das OVG eine entsprechende Beschwerde der Kreisverwaltung zurückgewiesen. Die Amtsveterinäre hatten sich wegen erheblicher tierschutzrechtlicher Bedenken geweigert, das Attest auszustellen und damit die Voraussetzung für den Export der Zuchtrinder in den rund 6000 km entfernten Iran zu schaffen. „Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar“, so Landrat Dr. Jürgen Pföhler. „Zwar haben wir jetzt Rechtssicherheit, doch es steht zu befürchten, dass die Tiere auf dem Transport und im Zielland erhebliche Qualen erleiden werden“. Unverständlich sei die Entscheidung auch deshalb, weil der Tierschutz bereits im Jahr 2002 als Staatsziel ins Grundgesetz aufgenommen wurde.

Eine Rinderzuchtgenossenschaft hatte das Vorlaufattest beim Veterinäramt des Kreises beantragt. Aufgrund der Weigerung der Kreisveterinäre, das Attest auszustellen, hatte die Rinderzuchtgenossenschaft einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Koblenz gestellt. Gegen dessen Beschluss, dass das Attest auszustellen sei, hatte die Kreisverwaltung wiederum umgehend Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingereicht.

Im Vorlaufattest wird bescheinigt, dass die Tiere nicht krank sind und im Rinderstall keine Seuchen vorkommen. Nur mit diesem Attest dürfen Rinder vom Hof zur Sammelstelle in einem anderen Landkreis gebracht werden, von welchen aus die Transporte nach Abfertigung durch die dort zuständigen Veterinäre dann starten.

Grund der Haltung der hiesigen Veterinäre war, dass auf dem Lebendtiertransport in gewisse Drittländer oder spätestens am Zielort erhebliche Verstöße gegen Tierschutzvorgaben zu befürchten sind. Zu den problematischen Zielländern zählen unter anderem die Türkei, der Nahe Osten, der Maghreb, der Irak, der Iran sowie die Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion. Die vielfach dokumentierten Verstöße reichen von mangelnder Versorgung mit Wasser und Futter sowie fehlenden Ruhepausen über große Hitze oder Kälte auf den tagelangen Transporten bis zu massiven Tierquälereien bei den betäubungslosen Schlachtungen nach dem Ende der Nutzung als Zuchtrind im jeweiligen Zielland. Die Kreisveterinäre hatten geltend gemacht, dass sie – dem Tierschutz verpflichtet – nicht Tiere „sehenden Auges“ in die Tierquälerei schicken könnten.

Das Oberverwaltungsgericht sah dies anders: tierschutzrechtliche Bedenken seien bei Vorlaufattesten nicht zu berücksichtigen, sondern allein tierseuchenrechtliche Anforderungen.

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