Donnerstag, 18. März 2021
Kreis hebt Mietobergrenzen deutlich an
Mehrkosten für Haushalt 2021 noch nicht absehbar
Wie hoch darf die Miete für Empfänger von Sozialleistungen im Kreis maximal sein? Auf diese Frage hat der Kreis- und Umweltausschuss in seiner jüngsten Sitzung eine Antwort gefunden und der Festlegung angemessener Obergrenzen für die Kosten der Unterkunft von Empfängern von Sozialhilfe und Hartz IV zugestimmt.
Auf Basis einer Mietwerterhebung können nun die aktualisierte angemessene Kaltmiete sowie die Höhe der Nebenkosten nach den örtlichen Gegebenheiten durch den Kreis ermittelt werden. Als Grundlage der Erhebung, die durch ein externes Institut durchgeführt wurde, dienten selbigem Daten aus einer repräsentativen Vermieterbefragung, die Bestandsdaten des Jobcenters sowie Wohnungsinserate in Printmedien und Internetportalen. Zuletzt war ein solches Konzept 2015 erstellt und 2018 entsprechend der Preisentwicklungen angepasst worden.
Da sich für den Kreis aufgrund verschiedener Faktoren kein einheitlicher Wohnungsmarkt darstellen lässt, wurden drei sogenannte Vergleichsräume gebildet, in denen die einzelnen Kommunen erfasst werden. So liegt beispielsweise die Mietobergrenze für einen Einpersonenhaushalt in Remagen bei 368,50 Euro, 2018 waren es 310 Euro.
Unabhängig von Infrastruktur, Lage und weiteren Faktoren eint die Kommunen jedoch eins: eine Steigerung der Mietobergrenze. Für den Kreis und die Kommunen als Träger der Kosten ergeben sich hieraus erhebliche Mehrausgaben. Belief sich im vergangenen Jahr die Summe für die Unterkunftskosten von Hartz IV-Empfängern allein für den Kreis bereits auf mehr als elf Millionen Euro, sind durch die Anhebung der Obergrenze die steigenden Kosten in diesem Jahr noch nicht absehbar.