Freitag, 24. August 2018
Güllebecken: Klage von Kreis und Gemeinde Grafschaft erfolgreich
Es gibt eine Entscheidung im Fall des Güllebeckens Grafschaft: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat das verwaltungsgerichtliche Urteil aufgehoben.
Es gibt eine Entscheidung im Fall des Güllebeckens Grafschaft: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat das verwaltungsgerichtliche Urteil aufgehoben, wonach die Kreisverwaltung Ahrweiler verpflichtet wurde, die beantragte Genehmigung zur Errichtung des Güllebeckens in Grafschaft-Gelsdorf mit Auflagen und Nebenbestimmungen zu erteilen. In der Urteilsbegründung bestätigt das OVG die Rechtsauffassung des Kreises und der beigeladenen Gemeinde Grafschaft.
2015 hatte die Kreisverwaltung Ahrweiler den Bauantrag eines Landwirtes zur Errichtung des 5,5 Millionen-Liter Gülle fassenden Beckens unter anderem mit Hinweis auf den für den zu erwartenden Schwerlastverkehr nicht ausreichenden Wirtschaftsweg abgelehnt. Auch seien die wasserrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Gemeinde Grafschaft hatte ihr Einvernehmen versagt. Der Landwirt war daraufhin vor das Verwaltungsgericht Koblenz gezogen und hatte dort zunächst Recht bekommen. Kreis und Gemeinde hatten daraufhin beim OVG die Zulassung der Berufung beantragt. Diesem Antrag hatte das OVG wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts stattgegeben.
Das OVG bestätigte nun auch im Hauptverfahren die Rechtsauffassung von Kreis und Gemeinde und stellte fest, dass eine ausreichende Erschließung nicht gesichert sei und das Vorhaben zudem gegen wasserrechtliche Vorgaben verstoße.
Insbesondere fehlten im Erschließungsangebot des Landwirts jegliche konkrete Aussagen dazu, ob bauliche Maßnahmen auf einer gemeindeeigenen Gewässerparzelle durchgeführt werden sollen und wenn ja, welche, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Im Weiteren verstoße das Vorhaben gegen wasserrechtliche Vorgaben, da nach den Antragsunterlagen das Güllebecken in 10 Meter Entfernung zu der Gewässerparzelle errichtet werden sollte. Die Erklärung des Landwirts in der in der mündlichen Verhandlung vor dem OVG, den Standort des Beckens zu verlegen, sahen die Richter ebenfalls als nicht ausreichend an, da zu dieser Umplanung keine prüffähigen Bauunterlagen vorgelegt wurden.