Wohngeld

Wohnraum ist gerade für Familien oft knapp und teuer. Deshalb gibt es schon seit mehr als 40 Jahren Wohngeld, das einkommensschwachen Bürgerinnen und Bürgern bei der Finanzierung ihrer Wohnkosten helfen kann. Das Wohngeld wird als Mietzuschuss (für Mieter) und Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümer) gewährt. 

Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass die Mitarbeiter aufgrund der hohen Antragssituation stark ausgelastet sind. Wir bitten daher für die Verzögerung bei der Antragsbearbeitung um Verständnis und danken für Ihre Geduld.

Für weitere Fragen rund um das Thema Wohngeld wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner auf der rechten Seite.

Die Wohngeldstelle wird vorübergehend ab November 2023 bis auf Weiteres mittwochs für den Publikumsverkehr weder geöffnet noch telefonisch erreichbar sein. An den übrigen Wochentagen ist die Wohngeldstelle zu den gewohnten Öffnungszeiten geöffnet und erreichbar.

Wohngeldreform zum 01.01.2023

Die Wohngeldreform zum 01.01.2023 ist Teil des Entlastungspakets der Bundesregierung. Haushalte mit einem geringen Einkommen sollen mit Blick auf die steigenden Wohnkosten und Energiekosten stärker entlastet werden.

Der Wohngeldanspruch richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung sowie dem Gesamteinkommen der Haushaltsmitglieder.

Mit der Reform wird die Bruttokaltmiete als Bemessungsgrundlage für das Wohngeld um eine Heizkostenkomponente sowie eine Klimakomponente ergänzt. Zusammen mit einer Anpassung der allgemeinen Wohngeldformel führt dies dazu, dass einerseits der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert wird und andererseits auch das Wohngeld spürbar ansteigt.

Wichtig: Die Einkommensgrenze wird für jeden Antragsteller individuell berechnet. Neben den allgemeinen Voraussetzungen wie Miete oder Belastung, Haushaltsgröße und Gesamteinkommen spielen auch persönliche Belastungen wie Werbungskosten oder eine Schwerbehinderung eine Rolle.

Bezieher von Sozialleistungen wie beispielsweise das neue Bürgergeld (früher: ‚Hartz IV‘) oder Grundsicherung erhalten dagegen kein Wohngeld. Hier fließen die Mietkosten in die Bedarfsberechnung ein.

Wohngeld muss schriftlich beantragt werden.

Antragsvordrucke erhalten Sie bei der Kreisverwaltung oder bei den Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen sowie der Gemeindeverwaltung Grafschaft und als Download über den Link des Ministeriums für Finanzen Rheinland-Pfalz.

Weitere Hinweise zum neuen Wohngeldrecht finden Sie auch beim BMWSB – Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen – BMWSB.

Details zur Wohngeldreform finden Sie auch in unserer FAQ

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