Unterhaltsvorschuss
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistungen hat, wer
- das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebend ist und
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder Waisenbezüge in Höhe des Mindestunterhalts erhält.
Zusätzlich besteht ein Anspruch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II erhält oder
- durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werden kann oder
- der betreuende Elternteil neben dem Kindergeld über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 € monatlich verfügt.
Höhe der Unterhaltsleistung
Unterhaltsleistungen werden in Höhe des jeweils geltenden Mindestunterhalts nach der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts gezahlt. Liegen die Voraussetzungen nur für einen Teil eines Monats vor, wird die Unterhaltsleistung anteilig gezahlt.
Der Zahlbetrag vermindert sich in der Regel um das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld.
Folgende in demselben Monat erzielten Einkünfte des Berechtigten werden auf die Unterhaltsleistung angerechnet:
- Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt,
- Waisenbezüge einschließlich Schadenersatzleistungen, die wegen des Todes eines Eltern- oder Stiefelternteils gezahlt werden.
Die Unterhaltsvorschussleistungen werden längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.