Jugendhilfeausschuss
Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz hat jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein Jugendamt zu errichten (§ 69 SGB VIII). Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen (§ 70 Abs. 1 SGB VIII).
Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen dem örtlichen Träger der Jugendhilfe obliegenden Aufgaben der Jugendhilfe. Er beschließt über Angelegenheiten der Jugendhilfe, soweit diese keine Geschäfte der laufenden Verwaltung des Jugendamts darstellen.
Der Jugendhilfeausschuss des Kreises Ahrweiler besteht aus 15 stimmberechtigten und 14 beratenden Mitgliedern. Die Amtsdauer des Jugendhilfeausschusses entspricht der Dauer der Wahlperiode des Kreistages. Er bleibt jeweils bis zur Bildung eines neuen Jugendhilfeausschusses im Amt. Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende werden von den stimmberechtigten Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt. Die Sitzungen werden vom „vorsitzenden Mitglied“ nach Bedarf einberufen. Ferner ist der Jugendhilfeausschuss auf Antrag von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.