Elternzeit

Die Elternzeit ermöglicht es Ihnen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, Ihr Kind in den ersten Lebensjahren selbst zu betreuen und zu erziehen. In dieser Zeit bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen und es besteht Kündigungsschutz.

Elternzeit kann in jedem Arbeitnehmerverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen. Auch Auszubildende, Umschüler, zur beruflichen Fortbildung Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte sowie Vollzeit-Pflegeeltern können Elternzeit beantragen.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Ihres Kindes. Ein Anteil von bis zu 12 Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit in zwei Zeitabschnitte aufteilen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Aufteilung in weitere Abschnitte möglich.

Sie müssen die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie die Elternzeit nehmen werden. Die über die zwei Jahre hinausgehende Elternzeit müssen Sie sieben Wochen vor ihrem Beginn verbindlich festlegen und schriftlich beantragen, die Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahres Ihres Kindes spätestens dreizehn Wochen vor Beginn.

Eine vorzeitige Beendigung oder eine Verlängerung der Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Während der Elternzeit können Sie in Teilzeit bis zu 30 Stunden wöchentlich arbeiten. Bitte beachten Sie, dass bei der Aufnahme einer Teilzeittätigkeit während des Elterngeldbezugs Ihr Elterngeldanspruch neu festzustellen ist.

Für Beamtinnen und Beamte gelten teilweise abweichende Regelungen. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Dienstherrn oder der für Sie zuständigen Elterngeldstelle. 

Dieser Eintrag bietet lediglich einen ersten Überblick über das Thema Elternzeit. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausführungen kann keine Gewähr übernommen werden. Bitte beachten Sie das Merkblatt zur Elternzeit des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz und informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber über die möglichen Rahmenbedingungen.

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