Elternbeiträge in der Kindertagesbetreuung
Kindertagesstätten
Gem. § 26 Kindertagesstättengesetz des Landes Rheinland-Pfalz ist der Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder, die das zweite Lebensjahr vollendet haben, bis zum Schuleintritt beitragsfrei.
Die Höhe der Beiträge, die für Kinder unter 2 Jahren zu zahlen sind, kann den Förderungsrichtlinien des Jugendamts der Kreisverwaltung Ahrweiler – Abschnitt B, Punkt 3 (ab Seite 10) – entnommen werden (siehe Downloads).
Eine Übernahme des Elternbeitrags kann beim Jugendamt beantragt werden, wenn die Belastung den Eltern wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Den entsprechenden Vordruck finden Sie unter Downloads (Antrag auf Übernahme Elternbeitrag plus Bestätigung).
Kindertagespflege
Für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege werden gemäß § 90 SGB VIII pauschalierte monatliche Kostenbeiträge gegenüber den Eltern, die mit dem Kind zusammenleben, festgesetzt. Die Eltern haften insofern als Gesamtschuldner. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Der Kostenbeitrag ist pro Kind in Kindertagespflege zu entrichten und orientiert sich in der Höhe am derzeitigen Elternbeitrag für U2-Kinder im Kindertagesstättenbereich. Er ist abhängig vom Betreuungsumfang und den kindergeldberechtigten Kindern in der Familie.
Der Kostenbeitrag ist wie folgt gestaffelt:
Stunden pro Woche | 1 Kind | 2 Kinder | 3 Kinder |
mehr als 35 Wochenstunden | 119 € | 79 € | 40 € |
bis 35 Wochenstunden | 104 € | 69 € | 35 € |
bis 30 Wochenstunden | 89 € | 60 € | 30 € |
bis 25 Wochenstunden | 74 € | 50 € | 25 € |
bis 20 Wochenstunden | 60 € | 40 € | 20 € |
bis 15 Wochenstunden | 45 € | 30 € | 15 € |
bis 10 Wochenstunden | 30 € | 20 € | 15 € |
bis 5 Wochenstunden | 15 € | 15 € | 15 € |
bei 4 Kindern – keine Heranziehung |
Der Kostenbeitrag soll auf Antrag (siehe Downloads) ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die Feststellung der zumutbaren Belastung erfolgt nach den Regelungen in § 90 SGB VIII.