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Dienstag, 15. Dezember 2020

HINWEIS (Veröffentlichung vor 4 Jahren): Sie befinden sich im Pressedienst-Archiv der Kreisverwaltung Ahrweiler. Eine Gewähr für die Aktualität zum Zeitpunkt Ihres Aufrufs kann nicht gegeben werden.

Das Wichtigste zu Quarantäne, Isolation und Co.

Land beschließt Verordnung zur Absonderung bis 15. Januar

Nach wie vor ist die Zahl der mit dem Coronavirus Infizierten hoch. Doch wer muss in Quarantäne und wer in Isolation? Und ab wann gilt man eigentlich als Kontaktperson? Antworten auf diese und weitere Fragen hat der Ministerrat des Landes Rheinland-Pfalz in seiner Sitzung am 8. Dezember in der Landesverordnung zur Absonderung gegeben. Sie ist zunächst bis zum 15. Januar 2021 gültig.

Allgemein gilt: Wer sich mit dem Coronavrius infiziert oder Kontakt zu einer infizierten Person hat, muss sich unverzüglich in Absonderung begeben. Es bedarf dazu nicht mehr einer gesonderten Aufforderung durch das Gesundheitsamt oder das Ordnungsamt. Unter Absonderung fallen sowohl Quarantäne- als auch Isolierungsmaßnahmen.
In Isolation müssen Personen, die nachweislich mit dem Coronavirus infiziert sind. Je nach Schwere der Erkrankung kann diese sowohl zu Hause als auch im Krankenhaus erfolgen.
Die Quarantäne hingegen ist eine zeitlich befristete Absonderung von Personen, bei denen der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus besteht oder Personen, die möglicherweise das Virus verbreiten könnten. Hierbei handelt es sich zumeist um Kontaktpersonen von Erkrankten sowie um Reiserückkehrer aus Risikogebieten. Eine Quarantäne kann sowohl behördlich angeordnet sein als auch freiwillig erfolgen.

Wer muss in die Absonderung und wie erfährt man davon?
In Absonderung begeben müssen sich Personen, die positiv getestet wurden, die im selben Hausstand leben, wie eine positiv getestete Person, Kontaktpersonen der Kategorie I, Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster (das heißt SchülerInnen, LehrerInnen, KiTa-Kinder und ErzieherInnen), Covid 19-Krankheitsverdächtige und Reiserückkehrer aus Risikogebieten.
Wer zu einer dieser Personengruppen gehört, muss sich unverzüglich absondern.

Wer gilt als Kontaktperson I?
Als Kontaktperson der Kategorie I zählt, wer engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatte und daher auch einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt war. Kontaktpersonen der Kategorie I werden nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert-Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft. Enger Kontakt bedeutet in diesem Zusammenhang zum Beispiel Gesichtskontakt von mindestens 15 Minuten (etwa im Rahmen eines Gesprächs) mit einer infizierten Person, im selben Hausstand zu leben oder medizinisches Personal mit Kontakt zum bestätigten COVID-19-Fall im Rahmen von Pflege ohne medizinische Schutzausrüstung.

Wo darf man die Absonderung verbringen und was ist in dieser Zeit verboten?
Die Absonderung soll in den eigenen vier Wänden erfolgen. Der Balkon, die Terrasse oder der eigener Garten dürfen in dieser Zeit genutzt werden – vorausgesetzt, diese Bereiche werden nicht von weiteren Personen aufgesucht. Ohne ausdrückliche Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes darf der Ort der Absonderung ansonsten jedoch nicht verlassen werden. Besuch, der nicht dem eigenen Hausstand angehört, darf nicht empfangen werden. Verstöße gegen diese Regelungen können mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite des Landes Rheinland-Pfalz unter https://corona.rlp.de/de/themen/einreise-aus-risikogebieten-quarantaeneregeln-und-mehr/.

Wichtig: Durch die neuen rechtlichen Vorgaben des Landes ist es nicht mehr möglich, die Personen, die sich in angeordneter Quarantäne befinden, tagesaktuell zu beziffern. Daher entfällt diese Angabe zu Personen in Quarantäne bis vorerst 15. Januar.

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