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Freitag, 18. Dezember 2020

HINWEIS (Veröffentlichung vor 4 Jahren): Sie befinden sich im Pressedienst-Archiv der Kreisverwaltung Ahrweiler. Eine Gewähr für die Aktualität zum Zeitpunkt Ihres Aufrufs kann nicht gegeben werden.

Brexit: Auswirkungen auf Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen

Ab dem 1. Januar 2021 gelten neue Regelungen

Ab dem 1. Januar gelten neue Regelungen für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen hinsichtlich einer Einreise und eines Aufenthaltes in Deutschland. Hintergrund ist das Ende des vereinbarten Übergangszeitraums nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU. Darauf weist die Kreisverwaltung hin.

Ab dem 1. Januar 2021 sieht das Austrittsabkommen einen weitgehenden Bestandsschutz für bislang freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige vor, damit diese weiterhin in Deutschland leben und arbeiten können. Darüber hinaus hat die Bundesregierung ergänzende gesetzliche Regelungen verfasst. Diese sehen unter anderem vor, dass die derzeit hier gemeldeten britischen Staatsangehörigen ein „Aufenthaltsdokument-Großbritannien“ erhalten. Dieses Dokument wird für längstens zehn Jahre ausgestellt und ist an die Gültigkeitsdauer des Nationalpasses gekoppelt. Beträgt die Gültigkeitsdauer des Passes weniger als zehn Jahre, ist die Gültigkeitsdauer des „Aufenthaltsdokument-Großbritannien“ entsprechend anzupassen. Die Gültigkeit muss jedoch mindestens fünf Jahre betragen.

Ein Daueraufenthaltsrecht erhalten die britischen Staatsangehörigen, die sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Einklang mit dem Unionsrecht in Deutschland aufgehalten haben. Sofern dies der Fall ist, wird dies entsprechend auf dem „Aufenthaltsdokument-Großbritannien“ vermerkt. Regelungen für drittstaatsangehörige Familienmitglieder und etwaige Ausnahmefälle, wie beispielsweise Grenzgänger, sind ebenfalls gesetzlich geregelt und werden einzelfallbezogen geprüft.

Für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die ab dem 1. Januar 2021 nach Deutschland einreisen, gelten grundsätzlich die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes für Drittstaatsangehörige und der Aufenthalts- und Beschäftigungsverordnung. Dies bedeutet, dass sie kein Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht mehr aus Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ableiten können.

Die derzeit im Kreis Ahrweiler gemeldeten und der Ausländerbehörde bekannten britischen Staatsangehörigen erhalten in den nächsten Tagen ein Schreiben mit der Bitte um Vorlage entsprechender Unterlagen. Nach erfolgter Prüfung wird über den weiteren aufenthaltsrechtlichen Status entschieden. Britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die noch nicht im Kreis gemeldet sind, müssen ihren Aufenthalt innerhalb von sechs Monaten bis spätestens 30. Juni 2021 bei der Ausländerbehörde anzeigen, um ein Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen ableiten zu können. Ein entsprechender Vordruck ist auf der Internetseite der Kreisverwaltung unter www.kreis-ahrweiler.de > Bürgerservice > Informationen zum Brexit eingestellt.

Weitere Informationen über die ausländerrechtlichen Folgen des Brexit finden sich auf der Homepage des rheinland-pfälzischen Integrationsministeriums  unter https://mffjiv.rlp.de/de/themen/integration sowie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/verfassung/brexit/faqs-brexit.html.

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