Breadcrump

Baugenehmigungsverfahren

Allgemeine Informationen

Eine Baugenehmigung wird beispielsweise benötigt für:

  • Neubauten z.B. Ein-/ Mehrfamilienwohnhaus, Lagerhallen
  • Umbau und Erweiterungen
  • Nutzungsänderungen
  • Werbeanlagen

Genehmigungsfreie Bauvorhaben § 62 LBauO

Verfahrensarten

Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind grundsätzlich genehmigungsbedürftig. Hierbei unterscheidet die Landesbauordnung, neben den genehmigungsfreien Bauvorhaben, zwischen drei Verfahrensarten.

Freistellungsverfahren § 67 LBauO

Bauherren, die ein Wohnhaus im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichten wollen, brauchen hierfür keine Baugenehmigung, wenn der geplante Neubau in allen Punkten den Festsetzungen des Bauungsplanes entspricht und die Erschließung gesichert ist.

Vereinfachte Genehmigungsverfahren §66 LBauO

Qualifiziertes Genehmigungsverfahren § 61 LBauO

Das qualifizierte Genehmigungsverfahren gilt bei allen Vorhaben, die nicht in den §§ 62, 67 und 84 LBauO aufgeführt sind.

Bauvoranfrage § 72 LBauO

Vor Einreichung des Bauantrags kann die Bauherrin oder der Bauherr zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid) beantragen. Der Baubescheid gilt 4 Jahre, wenn er nicht kürzer befristet ist.

MENU