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Abnahme fliegender Bauten

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

Baustelleneinrichtungen und Gerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.

Fliegende Bauten dürfen regelmäßig unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde (Bauamt, Abteilung Bauaufsicht) des Aufstellungsorts unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt ist und die Fliegenden Bauten von ihr abgenommen sind (Gebrauchsabnahme).

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