Gewässerunterhaltung

Gemäß § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) umfasst die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere die Erhaltung des Gewässerbettes, zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses und die Erhaltung der Ufer, sowie deren Freihaltung für den Hochwasserabfluss. Gleichzeitig umfasst sie die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wildlebenden Tieren und Pflanzen.
Grundsätzlich sollten Unterhaltungsmaßnahmen außerhalb der Brut- und Nistzeit (01.10.- 28.02.2025) stattfinden.
Im Landkreis Ahrweiler ergeben sich im Hinblick auf Unterhaltungsmaßnahmen folgende Zuständigkeiten für fließende Gewässer:
| Gewässer | Ordnung | Zuständigkeit |
| Rhein | Gewässer I. Ordnung | Bundeswasserverwaltung |
| Ahr | Gewässer II. Ordnung | Obere Wasserbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord) |
| Brohlbach, Adenauer Bach, Trierbach und Nohner Bach | Soweit Gewässer II. Ordnung | Untere Wasserbehörde (Kreisverwaltung) |
| Alle anderen Bäche | Gewässer III. Ordnung | Städte und Verbandsgemeinden |
Die Unterhaltung von Seen und künstlichen fließenden Gewässern (z.B. Mühlengräben) obliegt grundsätzlich dem Eigentümer des Gewässers.
Hinweis:
Im Verantwortungsbereich des Gewässerunterhaltungspflichtigen liegen grundsätzlich nur Bäume am Gewässerufer, deren Zustand aus wasserwirtschaftlicher Sicht einen Handlungsbedarf auslösen. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass durch die Pflicht zur Gewässerunterhaltung das Eigentum und die sich daraus folgenden Befugnisse und Pflichten wie z. B. die Verkehrssicherungspflicht nicht aufgehoben wird. Eigentümer haben Ihre Ufergrundstücke eigenverantwortlich zu pflegen und zu unterhalten.