Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)
Nach dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) besteht ab dem Schuljahr 2026/2027 ein Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung für Kinder im Grundschulalter, zunächst beginnend mit der ersten Klassenstufe, im Umfang von acht Stunden pro Tag inklusive Unterrichtszeit, unabhängig von der Schulart (betreuende Grundschule, offene oder verpflichtende Ganztagsschule, sowie Ganztagsschule in Angebotsform).
Zuständigkeiten und Aufgaben des Jugendhilfeträgers
- Entwicklung von Qualifizierungsmodulen für Mitarbeitende
- Bedarfsplanung für zukünftige Betreuungsplätze
- Aufbau und Fortschreibung von Koordinierungsstrukturen
- Beratung rund ums Ganztagsförderungsgesetz
- Beratung und Unterstützung von Eltern bei der Inanspruchnahme
eines Angebotes - Ansprechpartner für Schulleitungen und Schulträger