Schornsteinfegerwesen
Die Aufgaben der Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger unterteilen sich in hoheitliche Aufgaben und in die sogenannten „freien“ Tätigkeiten. Zu den hoheitlichen Aufgaben, zu deren Erledigung nur die Bezirksschornsteinfegerin oder der Bezirksschornsteinfeger befugt ist, gehören u.a. Überprüfung von neu errichteten oder geänderten Feuerungsanlagen, Bauabnahmen der Feuerungsanlagen, Festsetzung des Feuerstättenbescheides.
Wann welche Kehr-, Mess- und Prüfarbeiten fällig sind, wird von der zuständigen Bezirksschornsteinfegerin und dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger im sogenannten Feuerstättenbescheid festgelegt. Dieser Feuerstättenbescheid erstellt die Bezirksschornsteinfegerin und der Bezirksschornsteinfeger in der Feuerstättenschau (alle 3-5 Jahre). Jeder qualifizierte Schornsteinfegerbetrieb darf diese freien Tätigkeiten, das heißt das Kehren, das Überprüfen und die Emissionsmessungen, an den Feuerungsanlagen anbieten.
Es liegt in der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger, dass die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Termine fristgerecht eingehalten werden. Deshalb muss darauf geachtet werden, dass rechtzeitig ein Schornsteinfegerbetrieb mit diesen Schornsteinfegerarbeiten beauftragt wird. Die Kosten für diese Arbeiten unterscheiden sich je nach Betrieb, da die Preisgestaltung hier im freien Wettbewerb liegt. Es macht durchaus Sinn, sich als Eigentümer eines Anwesens mit Feuerungsanlagen, Angebote für diese Tätigkeiten einzuholen.
In der heutigen Zeit bekommt in dem Beruf der Schornsteinfegerin bzw. des Schornsteinfegers, neben dem Brandschutz und der Betriebssicherheit von Feuerungsanlagen, die Beratung im Bereich des Klima- und Umweltschutzes einen immer höheren Stellenwert. Eine regelmäßige Wartung und Prüfung der Feuerungsanlagen und der Schornsteine dient der Sicherheit der Bewohner eines Anwesens und deren Besuchern und Anwohnern. Darüber hinaus sind Feuerungsanlagen nur dann effizient und emissionsarm, wenn sie sauber und gepflegt sind.
Der Kreis Ahrweiler ist in 15 Kehrbezirke eingeteilt, die jeweils von einem öffentlich stellten Bezirksschornsteinfeger und seinen Mitarbeitern betreut werden.
Kehrbezirkssuche nach Zuständigkeit
Weitere Pflichten und Aufgaben der Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sowie der Schornsteinfegerhandwerksbetriebe sind in der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1.BImSchV), dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) sowie der Kehr- und Überprüfungsverordnung (KüO) nachzulesen.