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Nepomuk-Brücke Rech

Informationen zur denkmalrechtlichen Genehmigung für den Abbruch der Nepomuk-Brücke in Rech


Vorab

Es liegt nicht in der Entscheidungshoheit der Kreisverwaltung Ahrweiler, ob beziehungsweise wann die Nepomuk-Brücke in Rech abgerissen wird. Diese Entscheidung kann nur der zuständige Straßenbaulastträger und damit für die Nepomuk-Brück die Ortsgemeinde Rech treffen. In ihrer Funktion als untere Denkmalschutzbehörde hat die Kreisverwaltung in Abstimmung mit der Denkmalfachbehörde die Entscheidung darüber zu treffen, ob für den Abbruch einer denkmalgeschützten Brücke die erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung erteilt werden kann, entscheidet aber nicht über den Abbruch selbst.

➔ Zum Entscheidungsprozess

Als Genehmigungsbehörde muss die Kreisverwaltung Ahrweiler das Neutralitätsgebot wahren und kann sich nicht an einer öffentlichen Diskussion über den Erhalt oder den Abriss einer denkmalgeschützten Brücke beteiligen. Vielmehr obliegt es der Kreisverwaltung als untere Denkmalschutzbehörde auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben eine denkmalrechtliche Entscheidung im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde zu treffen. Dabei ist sich die Kreisverwaltung ihrer Verantwortung bewusst und trifft eine fachlich fundierte und sorgfältig abgewogene Entscheidung auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse.

Das Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz (DSchG) definiert in § 13 Abs. 2 die Voraussetzungen, unter denen eine denkmalrechtliche Genehmigung (auch für einen Total- oder Teilabriss eines Kulturdenkmals) erteilt werden darf:

Die Genehmigung wird danach nur erteilt wird, wenn

  1. Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder
  2. Andere Erfordernisse des Gemeinwohls oder private Belange diejenigen des Denkmalschutzes überwiegen und diesen überwiegenden Interessen nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden kann.

Im denkmalrechtlichen Verfahren bezüglich des Abbruchs der Nepomuk-Brücke war zu prüfen, ob die Belange des Hochwasserschutzes die Belange des Denkmalschutzes überwiegen und den Belangen des Hochwasserschutzes nur durch einen Abbruch und nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden kann.

Um diese Abwägung vornehmen zu können, wurde die Ortsgemeinde Rech mit Schreiben der Unteren Denkmalschutzbehörde vom 7. Februar 2022 aufgefordert, weitere Unterlagen, insbesondere ein hydraulisches Gutachten, nachzureichen.

Die im Auftrag der Ortsgemeinde durch ein Fachplanungsbüro erstellte, hydraulische Untersuchung vom 16. August 2022 hat die folgenden vier Vergleichsvarianten betrachtet:

  • Variante 0: Brücke wie vor der Flut
  • Variante 1: Erhalt der nach der Flut noch vorhandenen drei Bögen
  • Variante 2: Erhalt von zwei Bögen der Brücke
  • Variante 3: Komplettabbruch der Brücke

Durch die Untersuchung von drei Erhaltungsvarianten ist auch das Bemühen um einen Erhalt – zumindest eines Teils – der Brücke im Sinne des Denkmalschutzes überprüft worden.

➔ Das Ergebnis

Die zuvor genannte Untersuchung kommt zu dem Fazit, dass der vollständige Abriss der Nepomuk-Brücke eine deutliche Reduzierung der Gefährdung von Anwohnern und noch vorhandenen Gebäuden im Nahbereich der Ahr in Rech bewirkt, da bei allen Erhaltungsvarianten (0-2) der zu erwartende Wasserspiegel im besiedelten Bereich deutlich höher ausfällt als bei der Variante 3 (Komplettabbruch).

Da somit nur durch den Abbruch der Brücke der Hochwasserschutz und der Schutz von Menschenleben gewährleistet sind, wurde der Abbruch der Brücke gemäß § 13 Absatz 1 DSchG durch die untere Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der Generaldirektion Kulturelles Erbe als Denkmalfachbehörde genehmigt.

Das von der Deutschen Stiftung Denkmalschutz in Auftrag gegebene Gutachten, das bereits zum Entscheidungszeitpunkt in einer Kurzfassung bekannt war, stellt dieses Ergebnis nicht in Frage. Konkrete, von der Ortsgemeinde Rech umsetzbare Maßnahmen, die nachweisbar dem Hochwasserschutz in gleichem Maße Rechnung tragen, wie der Abbruch der Brücke sind, dem Gutachten nicht zu entnehmen. Das Gutachten geht im Wesentlichen davon aus, dass durch ein „ganzheitlich neu ausgerichtetes Hochwasserschutzkonzept“ Maßnahmen zur Beeinflussung von Hochwasser möglich sind, welche zu einem verbesserten Schutz für die Ortsgemeinde Rech und die verbleibende Brückenkonstruktion beitragen.

Die Notwendigkeit eines überörtlichen Hochwasservorsorgekonzepts ist unbestritten. Dieses muss aus einer Vielzahl von Bausteinen bestehen, die von verschiedenen Akteuren umzusetzen sind, um eine hinreichende Wirkung bei zukünftigen Hochwasser- und Starkregenereignissen zu erzielen. Ein Teil eines solchen Konzepts ist auch die Erarbeitung und Umsetzung von überörtlichen Maßnahmen der Hochwasser- und Starkregenvorsorge und insbesondere von Maßnahmen zum Wasserrückhalt im kompletten Ahreinzugsgebiet. Die Erstellung eines solchen überörtlichen Maßnahmenplans ist von der Kreisverwaltung in Kooperation mit den Städten und Verbandsgemeinden sowie der Gemeinde Grafschaft bereits auf den Weg gebracht. Die Erarbeitung eines solchen Maßnahmenplans für ein Einzugsgebiet von fast 900 km² mit mehreren Teileinzugsgebieten ist jedoch komplex und zeitaufwändig. Ein solches Konzept wird daher nicht kurzfristig zur Verfügung stehen. Zudem ist heute nicht absehbar, welche Wirkungen mit etwaigen überörtlichen Maßnahmen erzielt werden können und ob diese Maßnahmen auch tatsächlich (z. B. im Hinblick auf die notwendige Flächenverfügbarkeit) umsetzbar sind.

Die untere Denkmalschutzbehörde der Kreisverwaltung konnte sich bei der zu treffenden denkmalrechtlichen Entscheidung daher nicht auf ein zukünftiges Konzept, das noch nicht konkret vorliegt und dessen Wirkungen nicht absehbar sind, stützen. Vor diesem Hintergrund besteht auch nach Vorlage der Langfassung des Gutachtens kein Anlass die erteilte Genehmigung zu revidieren.

Die erteilte Genehmigung beinhaltet lediglich die Erlaubnis zum Abbruch aus denkmalrechtlicher Sicht. Sie hat eine Gültigkeit von drei Jahren. Die denkmalrechtliche Genehmigung stellt aber keine Verpflichtung zum Abriss dar. Ob von der denkmalrechtlichen Genehmigung Gebrauch gemacht wird, obliegt – wie bereits oben beschrieben – dem jeweiligen Straßenbaulastträger.

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