Freitag, 22. April 2022
Brachflächen und ökologischen Vorrangflächen: Zwischenfrüchte und Untersaaten für Futternutzung zugelassen
Um die Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Landwirtschaft abzumildern und einen Beitrag zur Futterversorgung zu leisten, teilt das rheinland-pfälzische Landwirtschaftsministerium mit, dass auf Ebene des Bundes folgendes entschieden wurde:
- Brachliegende Flächen nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dürfen ab dem 1. Juli 2022 durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung zu Futterzwecken genutzt werden.
- Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dürfen im Jahr 2022 durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung zu Futterzwecken genutzt werden.
Machen Landwirte hiervon Gebrauch, müssen sie die betroffenen Flächen bis zum 15. September 2022 der unteren Landwirtschaftsbehörde mitteilen.