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Freitag, 19. Februar 2016

HINWEIS (Veröffentlichung vor 9 Jahren): Sie befinden sich im Pressedienst-Archiv der Kreisverwaltung Ahrweiler. Eine Gewähr für die Aktualität zum Zeitpunkt Ihres Aufrufs kann nicht gegeben werden.

AfA verliert Klage gegen Kreistag wegen Ausschussbesetzung

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der AfA-Fraktion gegen den Kreistag Ahrweiler abgewiesen.

Das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) hat heute die Klage der AfA-Fraktion gegen den Kreistag des Kreises Ahrweiler abgewiesen. Damit ist die im Oktober 2015 erfolgte Neuwahl von Kreisausschüssen rechtens. Eine Berufung gegen dieses Urteil hat das VG nicht zugelassen.

Zum Hintergrund: Bei der Kommunalwahl 2014 wurden drei Vertreter der „Alternative für Deutschland“ (AfD) in den Kreistag gewählt. Nach dem Bundesparteitag der AfD Mitte 2015 traten sie aus der Partei aus und nannten ihre Fraktion seither „Allianz für Ahrweiler“ (AfA). Da aber die AfD und nicht die AfA bei der Kommunalwahl in den Kreistag gewählt worden ist, lag eine Änderung des Stärkeverhältnisses der im Kreistag vertretenen Parteien vor. Nach den einschlägigen kommunalrechtlichen Bestimmungen hatte daraufhin eine Neuwahl der betroffenen Kreisausschüsse zu erfolgen. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag unter Einbeziehung der AfA kam nicht zustande. Stattdessen wurden die Vertreter der AfA nicht mehr gewählt. Dagegen hatte die AfA geklagt.

Das VG bestätigte nun die Rechtsauffassung des Kreistags. Unter anderem habe der rheinland-pfälzische Gesetzgeber den Begriff der politischen Gruppe eindeutig auf den Wahlakt bezogen und diesen mit den bei der Kommunalwahl angetretenen Parteien und Wählergruppen verknüpft. Insoweit sei die Fraktionsumbenennung als Fraktionsneubildung zu werten, da die Bürger des Landkreises Ahrweiler bei der Kommunalwahl ihre Stimme nicht unter Berücksichtigung der AfA-Fraktion abgegeben hätten. Vor diesem Hintergrund sei der Klageantrag unbegründet und die Neuwahl der Ausschüsse rechtmäßig. Weitere Anträge der AfA wurden als unzulässig zurückgewiesen. (Aktenzeichen des VG: 1 K 962/15.KO)

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