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Mittwoch, 15. Mai 2019

HINWEIS (Veröffentlichung vor 6 Jahren): Sie befinden sich im Pressedienst-Archiv der Kreisverwaltung Ahrweiler. Eine Gewähr für die Aktualität zum Zeitpunkt Ihres Aufrufs kann nicht gegeben werden.

Beschwerde der Sinziger Wählerunion (SWU) wegen Nichtzulassung zu Wahlen zurückgewiesen

Die Beschwerden der Vorsitzenden der SWU gegen die Nichtzulassung ihrer Wahlvorschläge zur Stadtratswahl Sinzig sowie für die Ortsbeiräte Sinzig und Koisdorf sind von der Kommunalaufsicht zurückgewiesen worden. Auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung zur Kreistagswahl, die bei der Aufsichts-und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) als zuständige Aufsichtsbehörde eingelegt wurde, hatte keinen Erfolg. Das teilt die Kreisverwaltung mit.

Die Wählerunion hatte sich in ihrer Beschwerde wegen vermeintlicher Aussagen eines Mitarbeitersder Stadt Sinzig auf § 23 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz berufen. Diese Rechtsvorschrift bezieht sich auf Mängel eines an sich gültigen Wahlvorschlages. Der Wahlvorschlag der SWU aber war nicht gültig, weil die erforderliche Anzahl an gültigen Unterstützungsunterschriften nicht vorlag. Deshalb greift der von der SWU angesprochene Paragraph nicht.

Im Übrigen trägt die SWU als Wahlvorschlagsträger die alleinige Verantwortung für die fristgerechte Einreichung der vollständigen und rechtmäßigen Wahlvorschläge. Hierzu gehört auch, sich im Vorfeld selbst über gesetzliche Regelungen und Publikationen des Landeswahlleiters zu informieren.

Der von der SWU gewählte Zeitpunkt der Abgabe der Wahlvorschläge am 04./08.04.2019 führte letztlich dazu, dass die bei der Prüfung festgestellten Mängel (vor Erstellen des Wahlvorschlages geleistete Unterstützungsunterschriften) nicht mehr fristgerecht beseitigt werden konnten. Die Stadtverwaltung Sinzig sowie die Kreisverwaltung hatten die SWU noch am Tag der Einreichung der Unterstützungsunterschriften über die Mängel unterrichtet. Reicht eine Wählergruppe – wie im Fall der SWU geschehen – den Wahlvorschlag mit sämtlichen Unterstützungsunterschriften erst wenige Stunden vor Ablauf der Einreichungsfrist ein, so sind ihr die hieraus entstehenden Folgen selbst zuzurechnen. Zumal bereits in der Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Sinzig vom 20.02.2019 sowie des Kreiswahlleiters vom 18.02.2019 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die – vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen – Wahlvorschläge möglichst frühzeitig eingereicht werden sollen.

Sowohl der Kreiswahlausschuss als auch der Wahlausschuss der Stadt Sinzig hatten den Wahlvorschlag der SWU nicht zugelassen. Grund war, dass die SWU noch vor Aufstellung des Wahlvorschlages mit dem Sammeln von Unterstützungsunterschriften begonnen hatte. Damit war ein Teil der Unterschriften nicht gültig und die erforderliche Mindestzahl nicht erreicht.

Bei der Zurückweisung der Wahlvorschläge der SWU zur Wahl des Kreistages, des Stadtrates sowie zu den Ortsbeiräten Sinzig und Koisdorf hat weder die ADD noch die Kommunalaufsicht Verstöße gegen Rechtsvorschriften festgestellt, die in einem Wahlprüfungsverfahren dazu führen könnten, die Wahlen für ungültig zu erklären. Damit sind die Voraussetzungen für ein kommunalaufsichtliches Tätigwerden nicht gegeben.

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