Mittwoch, 9. September 2020
Die Natur genießen – aber richtig!
In Schutzgebieten gelten besondere Regeln für Besucher
Das anhaltend schöne Spätsommerwetter und das durch die Corona-Pandemie geänderte Freizeitverhalten locken nach wie vor viele Menschen in die Natur und an die Gewässer der näheren Umgebung. Nicht alle halten sich dabei an die Regeln, die in Naturschutzgebieten gelten. Deshalb informiert die Untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung Ahrweiler über die richtigen Verhaltensweisen – zum Beispiel bei einem Besuch des Laacher Sees oder des Mündungsgebietes der Ahr bei Sinzig.
Auf den Wegen bleiben, Abfälle in bereitstehenden Mülleimern entsorgen, keine Tiere stören, keine Pflanzen entfernen, Hunde anleinen, nur auf den dafür vorgesehenen Wegen Fahrrad fahren. Diese Regeln sind die zwingende Voraussetzung dafür, dass ein Zusammenleben von Mensch und Natur funktioniert. Lagern, Zelten und offenes Feuer sind grundsätzlich untersagt. Wer gegen die Auflagen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarngeld von bis zu 55 Euro geahndet werden kann.
Der Laacher See gilt nach europäischem Recht als streng geschütztes Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Gebiet, in dem seltene Tier- und Pflanzenarten leben. Zu ihrem Schutz darf das Seeufer nur im Bereich des Campingplatzes betreten und zum Baden genutzt werden. Der Rest des Ufers wird von vielen Vögeln als Brutgebiet genutzt und ist für den menschlichen Besuch tabu. Die Ahrmündung in Sinzig ist aufgrund ihrer großen Gewässerdynamik ein Refugium für selten gewordene Lebensräume wie Kiesbänke und Schlammflächen und der typischerweise dort lebenden Tier- und Pflanzenarten. Das 1977 ausgewiesene und 1981 erweiterte Naturschutzgebiet war Projektgebiet des ersten Naturschutzgroßprojektes des Bundes und ist, wie der Laacher See, auch ein FFH- und Vogelschutzgebiet.
Bild: In Naturschutzgebieten, wie hier die Ahrmündung in Sinzig, gelten für Besucher besondere Regeln, um Tiere und Pflanzen zu schützen. Foto: Andreas Weidner