Reisen mit Betäubungsmitteln
Nach den Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) darf ein Arzt für Patienten Betäubungsmittel in angemessener Menge verschreiben. Der Patient darf die aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbenen Betäubungsmittel in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen. Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist nicht zulässig, da Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden dürfen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 b Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)).
Bei der Mitnahme von Betäubungsmitteln sind die nachstehend beschriebenen Regelungen zu beachten:
- Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens:
Diese Regelungen gelten nur für Bürger aus den Vertragsstaaten des Schengener Abkommens: Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens (zur Zeit Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln erfolgen, sofern eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeführt wird. - Reisen in andere Staaten:
Es gibt keine einheitlichen Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln als medizinischer Bedarf von Reisenden in andere als die oben genannten Staaten des Schengener Abkommens. Um Betäubungsmittel auch bei solchen Reisen mitnehmen zu können, wird grundsätzlich empfohlen, nach den Richtlinien des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (International Narcotics Control Board – INBC) zu verfahren. Hiernach sollten sich Reisende von ihrer Arztpraxis eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen, welche den Namen der Patientin oder des Patienten, Angaben zu Einzel- und Tagesdosierung, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält. Wir empfehlen Ihnen, die geltenden Bestimmungen in dem Reiseland vor Antritt der Reise abzuklären. Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge der mitzuführenden Betäubungsmittel ein oder verbieten die Mitnahme von bestimmten Betäubungsmitteln sogar generell. Hierzu kann die jeweilige diplomatische Vertretung des Ziellandes in Deutschland Auskunft erteilen, deren Kontaktadressen auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes abgerufen werden können.
Die Bescheinigung ist vor Antritt der Reise von Ihrem zuständigen Gesundheitsamt zu beglaubigen. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Sie müssen die beglaubigte Bescheinigung bei der Reise mitführen.
Rechtsgrundlagen
Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990, dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 bezüglich der Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und / oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75 (SCH / Com-ex (94) 28 rev.) sowie Bekanntmachung über das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsparteien des Schengener Abkommens vom 27. März 1995 (BAnz. S. 4349), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 11. Juni 2001 (BAnz. S. 14517).
Außerhalb des Schengen Raums: Leitfaden für Reisende des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB)
Zur Beglaubigung einer Bescheinigung ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich!
Bringen Sie zum vereinbarten Termin bitte folgende Unterlagen mit:
- gültigen Personalausweis oder Reisepass
- Originalrezept oder eine vom Arzt oder Apotheker abgestempelte Kopie des BtM-Rezeptes
- sowie die von der Ärztin oder vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung
Für die Prüfung und Beglaubigung wird eine Gebühr in Höhe von 9,00 Euro erhoben.
Weitere Informationen zum Thema Reisen mit Betäubungsmitteln sowie einen Formular-Download für die entsprechenden Bescheinigungen finden Sie auf der Homepage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und auf der Homepage des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB) Narcotics Controll Board.