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Freitag, 24. Juli 2015

HINWEIS (Veröffentlichung vor 9 Jahren): Sie befinden sich im Pressedienst-Archiv der Kreisverwaltung Ahrweiler. Eine Gewähr für die Aktualität zum Zeitpunkt Ihres Aufrufs kann nicht gegeben werden.

Wohin mit dem Marder? Gartenbesitzer in der Jagd-Falle

Vorsicht vor verbotener Jagdausübung – Vergrämungsmittel und Hochfrequenz-Technik erhältlich

Wenn ein Marder in der Lebendfalle sitzt, die im heimischen Garten aufgestellt wurde, steht der Fallensteller vor der Frage: Wohin mit dem Tier?

Wenn ein Marder in der Lebendfalle sitzt, die im heimischen Garten aufgestellt wurde, steht der Fallensteller vor der Frage: Wohin mit dem Tier? Damit Haus- und Autobesitzer nicht wegen verbotener Jagdausübung mit dem Gesetz in Konflikt geraten, rät die Kreisverwaltung Ahrweiler: Man sollte solche ungebetenen Gäste besser versuchen zu verscheuchen, zu vergrämen.

Viele Haus- und Autobesitzer kennen das Problem: Ein Marder nimmt den Dachboden als Behausung zur Aufzucht seiner Jungen in Beschlag oder tobt sich im Motorraum von Deutschlands liebstem Kind aus und verursacht dabei manchmal enorme Schäden.

Einige verzweifelte Betroffene versuchen dem hartnäckigen Störenfried mit dem Aufstellen von Lebendfallen entgegenzutreten. Spätestens aber, wenn tatsächlich ein Tier in die Falle getappt ist, sieht sich der Fallensteller mit der schwierigen Frage konfrontiert: Wohin mit dem Tier? Dann ruft er in seiner Not vielleicht den für seinen Bereich zuständigen Jagdpächter zu Hilfe. So geschehen jüngst in der Gemeinde Grafschaft, wo jedoch zur Überraschung des Hausbesitzers anstatt eines Marders ein ausgewachsener Waschbär in der Falle saß.

In solchen Situationen wird der Jäger den sicherlich „in Notwehr“ handelnden Betroffenen darüber aufklären müssen, dass er sich mit dem Fangen des Tieres der Jagdwilderei schuldig gemacht hat. Denn auch mit dem Aufstellen von Fallen wird die Jagd ausgeübt. Und dies ist nur den dazu berechtigten Jagdpächtern oder dem Besitzer eines eigenen Jagdbezirks erlaubt.

Hinzu kommt: Die Fangeinrichtungen werden meist innerhalb der Ortsbebauung beziehungsweise auf dem eigenen Grundstück oder direkt im Haus aufgestellt. Dort, im sogenannten „befriedeten Bezirk“, ist die Ausübung der Jagd ohnehin verboten. Nur Jagdausübungsberechtigten ist es erlaubt, dort Lebendfallen aufstellen. Für die meisten Tierarten, darunter auch für Marder, gelten Schonzeiten, die dem Laien oftmals nicht bekannt sind und innerhalb derer die Tiere nicht bejagt werden dürfen. Außerdem ist der generelle Schutz von Jung- und Elterntieren in der Aufzuchtzeit zu beachten.

Um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten, bleibt dem betroffenen Haus- oder Autobesitzer deshalb nichts anderes übrig: Er muss versuchen, dem ungebetenen Gast seinen Aufenthalt in Haus oder Fahrzeug so unangenehm wie möglich zu machen. Dafür hält der Handel verschiedene „Vergrämungsmittel“ bereit, von starkriechenden Bitterstoffen über die chemische Keule bis zu technischen Hilfsmitteln, beispielsweise Geräte, die hochfrequente Töne aussenden oder leichte Elektroschocks abgeben.

Sobald das Tier dadurch verscheucht worden ist und sich der Hausbesitzer davon überzeugt hat, dass sich kein Tier mehr in den heimgesuchten Räumlichkeiten befindet, sollten die Schlupflöcher ausfindig gemacht und „marderfest“ verschlossen werden, damit der Störenfried sich sein Refugium nicht wieder zurückerobern kann. Denn der Marder liebt seinen Unterschlupf und gibt ihn nur äußerst ungern auf.

Mehr Infos zum Jagdwesen: www.kreis-ahrweiler.de, Bürgerservice, Ordnungswesen, Waffen & Jagd.

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