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Wiederaufbauhilfe für Unternehmen

Das Antragsverfahren für die Wiederaufbauhilfe ist gestartet. Insgesamt werden 15 Milliarden Euro für die Betroffenen der Flutkatastrophe in Rheinland-Pfalz bereitgestellt.

Unternehmen und Freiberufler können ab dem 27. September bei durch die Flut entstandenen Schäden Mittel für Reparaturkosten oder den wirtschaftlichen Wert geltend machen. Außerdem werden Einkommenseinbußen bis zu sechs Monaten kompensiert.

Darüber hinaus können die Kosten für die Gutachtenerstellung sowie in zwingenden Fällen die Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen (wie etwa für die Sicherung von Gebäuden) geltend gemacht werden. Erstattet werden im Regelfall 80 Prozent der Kosten, in Härtefällen kann eine Förderung von bis zu 100 Prozent erfolgen.

Die Aufbauhilfe Rheinland-Pfalz 2021 wird bei der ISB online beantragt, den entsprechenden Link finden Sie hier.

Beratung

Betriebe wie auch Selbstständige und Angehörige Freier Berufe können sich für eine Erstberatung zur Antragstellung an folgende Ansprechpartner wenden:

IHK Koblenz
E-Mail: fluthilfe@koblenz.ihk.de 
Poolnummer: 0261 106-502 

HWK Koblenz
Internet: www.hwk-koblenz.de/hochwasserhilfe
E-Mail: fluthilfe@hwk-koblenz.de
Poolnummer: 0261 398-251

IHK Trier 
E-Mail: fluthilfe@trier.ihk.de
Poolnummer: 0651 9777-590 

HWK Trier
E-Mail: fluthilfe@hwk-trier.de
Poolnummer: 0651 207-161

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Selbständige sowie Angehörige der Freien Berufe. Der Antrag muss bei juristischen Personen von einer vertretungsberechtigten Person gestellt werden.

Darüber hinaus sind antragsberechtigt, soweit sie dem europäischen Beihilferecht unterliegen,

  • private und öffentliche Infrastrukturbetreiber und -eigentümer sowie sonstige private und öffentliche Träger im Bereich der Energie-, Wasser- und Telekommunikationswirtschaft sowie der Eisenbahninfrastruktur,
  • Träger wirtschaftsnaher Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“,
  • Wohnungsunternehmen, gewerbliche Vermieter von Wohnraum,

wenn sie den wirtschaftlichen Schaden aufgrund ihrer Stellung als Eigentümerin oder aufgrund rechtlicher Verpflichtung tragen oder Einkommenseinbußen erleiden.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen

  • bei denen zum Zeitpunkt der Naturkatastrophe eine Insolvenz vorlag (Ausnahmen: Sanierung in Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren oder bestätigter Insolvenzplan).
  • bei denen Rückforderungen aufgrund der Rückforderungsanordnung der EU-Kommission wegen Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt vorliegen.
  • die nach der Bewilligung der Hilfen ihren Geschäftsbetrieb nicht wieder in Rheinland-Pfalz aufnehmen.

Förderung

Mit der Aufbauhilfe Rheinland-Pfalz 2021 Unternehmen werden Zuschüsse (als so genannte Billigkeitsleistung) für folgende Schäden und Kosten gewährt:

  • Sachschäden auf der Grundlage der Reparaturkosten („Reparatur“)
  • Sachschäden auf der Grundlage des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadensereignis („Schadensersatz“)
  • Einkommenseinbußen als direkte Folge des Schadensereignisses während eines Zeitraums von höchstens 6 Monaten nach dem Schadensereignis („Einkommensersatz“)
  • Kosten für Gutachtenerstellung („Gutachterkosten”)

Darüber hinaus können in zwingenden Fällen die Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen (wie etwa für die Sicherung von Gebäuden) geltend gemacht werden.

Förderhöhe

Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von in der Regel bis zu 80 v. H. der beihilfefähigen Kosten. Dabei ist zu beachten, dass für ein Wirtschaftsgut entweder Reparaturkosten oder Schadensersatz geltend gemacht werden kann.

In Härtefällen kann eine Förderung von bis zu 100% erfolgen. Hierzu ist eine vertiefte Härtefallprüfung notwendig. Ein Härtefall liegt dann vor, wenn die Belastung im Einzelfall für den oder die Geschädigte unzumutbar ist. Neben dem Schadensumfang sind die individuellen Verhältnisse des oder der Geschädigten zu betrachten.

Für Infrastrukturbetreiber der Energiewirtschaft, der Wasserwirtschaft, der Telekommunikationswirtschaft, der Krankenhäuser, von Einrichtungen und Angeboten sowie der Träger wirtschaftsnaher Infrastrukturen erfolgt die Förderung in Höhe von bis zu 100 %.

Fördervoraussetzungen

Direkte Betroffenheit: Die Antragsberechtigten müssen direkt von der Naturkatastrophe am 14. und 15. Juli 2021 (Starkregen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Hochwasser) betroffen sein. Eine direkte Betroffenheit ist dann gegeben, wenn durch die Naturkatastrophe Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Betriebsgeländen, Ausrüstungen, Maschinen oder Lagerbeständen entstehen.

Eine direkte Betroffenheit ist auch dann gegeben, wenn es aufgrund der Naturkatastrophe zu einer Unterbrechung der Geschäftstätigkeit und damit zu Einkommenseinbußen kommt, wenn beispielsweise ein Ladenlokal oder ein Produktionsbetrieb aufgrund beschädigter Straßen nicht erreichbar ist.

Betriebsstätte im betroffenen Gebiet: Die von der Naturkatastrophe betroffene Betriebsstätten der Antragsberechtigten müssen in den Landkreisen Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg oder Vulkaneifel oder der kreisfreien Stadt Trier liegen.

Mindestschadenshöhe von 5.000 Euro: Die an einer Betriebsstätte entstandenen Schäden (Sachschäden und/oder Einkommenseinbußen) müssen mindestens 5.000 Euro betragen. Ein Antragsteller kann mehrere Betriebsstätten besitzen. Es ist dann für jede Betriebsstätte ein einzelner Antrag zu stellen.

Antragsunterlagen

Identitätsnachweis durch die IHK oder HWK: Damit Ihr Antrag bearbeitet werden kann, muss sichergestellt werden, dass Ihr Unternehmen auch tatsächlich existiert. Diesen Nachweis erhalten Sie von den IHK und HWK. Mitglieder einer IHK oder HWK wenden sich bitte an ihre jeweilige Kammer. Nicht-Kammermitglieder wenden sich bitte an die IHK Koblenz oder die IHK Trier. Die Kammerbestätigung finden Sie hier.

Bescheinigung der örtlichen Gemeinde: Die örtliche Gemeinde muss bestätigen, dass eine Betriebsstätte Ihres Unternehmens durch die Flutkatastrophe am 14./15. Juli 2021 beschädigt wurde oder aufgrund zerstörter Infrastruktur nicht erreichbar war. Den Vordruck finden Sie hier.

Gutachten eines Sachverständigen über die zuwendungsfähigen Kosten: Soweit ein Gutachten noch nicht vorliegt, ist ein anerkannter Gutachter zur Schadensermittlung zu beauftragen. Bei der Antragsstellung ist nicht das komplette Gutachten einzureichen, sondern eine vom Gutachter bzw. Gutachterin auszufüllende Bescheinigung.

Eigenerklärung: Die Eigenerklärung, welche dem Antrag beizufügen ist, finden Sie hier.

Antragsverfahren: Anträge können digital über das Antragsportal bei der ISB gestellt werden.

Sofern Sie keine Möglichkeit einer elektronischen Antragsstellung haben, wenden Sie sich bitte an die Hotline beim MWVLW unter 06131-16 5110.

Anträge können bis spätestens 30. Juni 2023 gestellt werden.

Weitere Informationen

Generell gilt: Die Zahlungen für die Schäden dürfen zusammen mit anderen anzurechnenden Leistungen nicht mehr als 100% der geltend gemachten Kosten ausmachen.

Versicherungsleistungen, sofern sie sich auf die in Frage stehenden Wirtschaftsgüter beziehen sind anzurechnen. Ebenfalls anzurechnen sind zweckgebundene Spenden an ein Unternehmen sowie Leistungen aus den Corona-Hilfen, sofern sie zu einer Überkompensation führen. Die vom Land Rheinland-Pfalz gezahlte Soforthilfe-Unternehmen ist anzurechnen.

Die Unternehmerinnen und Unternehmen können bereits vor Beantragung der Gelder mit den Aufbauarbeiten beginnen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der ISB und im FAQ.

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